Kreislaufwirtschaft durch Naturschutz© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Die Bedeutung des Klima- und Naturschutzes ist keine rein ökologische Frage. Es geht dabei auch um das Fundament für nachhaltigen, zukunftsfähigen Wohlstand. Als holistischer Ansatz zur Senkung des absoluten Rohstoffbedarfs wird Kreislaufwirtschaft zu einem essenziellen Puzzlestück für die sich transformierenden Wirtschaftssysteme auf dem Weg zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise.
Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Kreislaufwirtschaftsrecht (Teil 2)© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2025)
Für eine Rechtsprechungsübersicht, die der Bandbreite der abfallrechtlichen Rechtsprechung der jüngsten Zeit auch nur ansatzweise gerecht wird, war eine Aufspaltung einen zweiteiligen Beitrag erforderlich. Der vorliegende zweite Teil knüpft an den im Heft 5/2024 der AbfallR erschienen ersten Teil an und komplettiert diesen.
Das Nachhaltigkeits- und Kreislaufwirtschaftspotential der Zementindustrie© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Die Zementindustrie ist ein essenzieller Teil der globalen Bauwirtschaft und trägt maßgeblich zur Entwicklung der Infrastruktur bei. Allerdings steht die Branche aufgrund ihrer hohen CO2-Emissionen vor erheblichen Herausforderungen.
Vom Abfall zum Produkt – Was geht und was geht (noch immer) nicht?© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Die Kreislaufwirtschaft stellt das Abfallrecht ständig vor neue Herausforderungen. Wiewohl es aus technischer Sicht zweifellos möglich ist, Abfall so zu behandeln, dass am Ende wieder ein Produkt steht, hinkt die rechtliche Entwicklung dem – wie so oft – hinterher.
Recycling-Baustoffe ohne Abfallende?© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Es gibt gesetzliche Vorschriften zum Abfallende im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ebenso wie im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Diese sind zum Teil nur unvollständig gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. In jedem Fall werden bezogen auf den Einzelfall für das Abfallende Entscheidungen des Abfallerzeugers oder - besitzers erforderlich. Diese Feststellung gilt auch mit Rücksicht auf die untergesetzlichen Vorschriften zum Abfallende.