Mit dem neuen WHG wird erstmals bundeseinheitlich die Pflicht zur schadlosen Beseitigung von Niederschlagswasser geregelt, das nun grundsätzlich ohne Vermischung mit Schmutzwasser zu beseitigen ist. Abweichende landesrechtliche Regelungen sind nicht möglich, weil es sich um eine anlagenbezogene Bundesregelung handelt, die ausdrücklich abweichungsfest ist.
50 Jahre nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (vom 27. Juli 1957), das am 1. März 1960 in Kraft trat, ist am 1. März 2010 das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 zur Anwendung gelangt, welches den Weg für eine in der Wasserrechtsgeschichte erstmals in Kraft tretende bundeseinheitliche Vollregelung des Wasserhaushaltsrechts ebnet. Grundlegend für den Gewässerschutz waren bislang das rahmenrechtliche Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. und die zur Ausfüllung dieses Gesetzes erlassenen Landeswassergesetze.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 03/2011 (März 2011) | |
| Seiten: | 3 | |
| Autor: | Ref. jur. Kristina Lauer | |
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