2025 | |
2024 | |
2023 | |
2022 | |
2021 | |
2020 | |
2019 | |
2018 | |
2017 | |
2016 | |
2015 | |
2014 | |
2013 | |
2012 | |
2011 | |
EurUp 06/2011 | |
EurUp 05/2011 | |
EurUp 04/2011 | |
EurUp 03/2011 | |
EurUp 02/2011 | |
EurUP 01/2011 | |
2010 | |
2009 | |
2008 | |
2007 | |
2006 | |
2005 | |
2004 |
Das deutsche Naturschutzrecht sieht für diejenigen Fälle, in denen ein „Eingriff“ in Natur und Landschaft erfolgt bzw. erfolgen könnte, eine Reihe von Rechtsfolgen vor, wobei diese sog. „Eingriffsregelung“ nur für diejenigen Konstellationen zum Zuge kommt, in denen es gerade nicht um Eingriffe in bzw. (mögliche) Beeinträchtigungen von Schutzgebieten irgendwelcher Art geht, für die besondere Bestimmungen gelten. M.a.W. stellen diese in §§ 13– 19 BNatSchG figurierenden Vorgaben des Naturschutzrechts eine Art Auffangregelung für solche Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die keine Schutzgebiete betreffen, so dass damit der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – unabhängig vom Bestehen von Naturschutzgebieten – allgemein entgegengewirkt werden soll.
Im Gegensatz zum Schutz von „Natura 2000“-Gebieten, der im Wesentlichen durch die unionsrechtlichen Vorgaben determiniert ist,2 handelt es sich bei dieser Eingriffsregelung um eine „autonome“ nationale Regelung; unionsrechtliche Vorgaben bestehen hier nicht. Daher sind auch die diesbezüglichen Vorgaben in den Mitgliedstaaten – soweit solche überhaupt existieren – unterschiedlich ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich besonders, einen vergleichenden Blick in andere Rechtsordnungen zu werfen, dies mit dem Ziel, einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten des Schutzes von Natur und Landschaft außerhalb von eigentlichen Schutzgebieten zu bekommen. Wegen der nicht vorhandenen unionsrechtlichen Vorgaben ist hier grundsätzlich auch die Rechtslage in Nicht-EU-Mitgliedstaaten von Interesse. In diesem Sinn geht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags dahin, die (möglicherweise) einschlägigen rechtlichen Vorgaben für Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb von Schutzgebieten in der Schweiz zu erörtern. Vorauszuschicken ist dabei, dass es in der Schweiz keine allgemeine Eingriffsregelung gibt, die – wie in Deutschland – unabhängig von einer spezifischen Unterschutzstellung des betreffenden Gebiets eine Pflicht zum Ausgleich aller erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorsieht. Gleichwohl kennt auch das schweizerische Recht in verschiedenen umweltschutzrelevanten Rechtsbereichen Bestimmungen, die eine gewisse Kompensation von durch Eingriffe verursachten Beeinträchtigungen fordern.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUp 06/2011 (Dezember 2011) | |
Seiten: | 15 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Astrid Epiney MLaw David Furger | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
Die Rolle urbaner Gärten für Stadtklima und Ökosystemleistungen
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (4/2025)
In den letzten Jahren hat das Thema Urbane Grüne Infrastruktur (UGI) immer mehr an Bedeutung gewonnen. Gemäß der Definition der Europäischen Kommission (2013) handelt es sich bei UGI um „… Ein strategisch geplantes Netzwerk hochwertiger natürlicher und naturnaher Gebiete mit anderen Umweltmerkmalen, das so konzipiert und verwaltet wird, dass es eine breite Palette von Ökosystemleistungen erbringt und die biologische Vielfalt sowohl im ländlichen als urbanen Raum schützt.“
Schweizer Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2025)
Totalrevision der EDI-Verordnungen
Werbung mit Umweltaussagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2025)
Zur Umsetzung der EmpCo- und der Green Claims-Richtlinie
Bestimmung der PFAS-Belastung in zwei Nationalparks sowie deren Akkumulation in Pflanzenproben
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (12/2024)
Mit der Aufnahme von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in diverse Umweltregularien (Bundesabfallwirtschaftsplan, Wasserrahmenrichtlinie, Trinkwasserverordnung) ergeben sich eine Reihe neuer Herausforderungen hinsichtlich Analytik, Bewertung und Berücksichtigung von Hintergrundwerten (Bundesministerium für Klimaschutz, 2023), (Richtlinie 2000/60/EG, 2000), (BGBl. II Nr. 304/2001, 2024).
Verfassungsrechtliche Erfordernisse der Biodiversitätssicherung nach der Klimaschutzentscheidung des BVerfG
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2024)
Angesichts von drei miteinander verflochtenen tiefgreifenden Umweltkrisen – der Klimakrise, der Biodiversitätskrise und der weiterhin bestehenden Krise der Umweltverschmutzung – wird nach wirksamen politischen Ansätzen gesucht, den Problemen zu begegnen. In globaler Perspektive am ambitioniertesten – weil allumfassend – ist bislang die Transformationsstrategie des „EuropeanGreenDeal“ der EU-Kommission,1 die allerdings selbst in Schwierigkeiten geraten ist, sichtbar etwa in Kompromissen bei der Luftreinhaltepolitik, dem Zögern in der Weiterentwicklung der Chemikalienpolitik oder der Anerkennung fragwürdiger Risikotechnologien, wie etwa der Atomenergie, als Nachhaltigkeitsinvestition im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung.