Einforderbarkeit der AbfRRL – europarechtliche Vorgaben

Subjektive Rechte aus Unionsrecht – ein sensibles Thema gerade jetzt im Abfallrecht, wo die Abfallrahmenrichtlinie der Umsetzung harrt. Daher sei der europarechtliche Hintergrund näher beleuchtet. Dieser ergibt, dass auch scheinbar nicht individualschützende Regelungen unmittelbar einforderbar sein können.

Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik ist nach Erwägungsgrund 6 zur AbfRRL die Minimierung der Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung nicht nur auf die Umwelt, sondern – an erster Stelle genannt – auf die menschliche Gesundheit. Umweltverbänden kommt weniger nach der Entscheidung Trianel, aber nach der zu
slowakischen Braunbären ein verstärktes Klagerecht auch im Abfallbereich zu.
 
Durch die Umsetzung von Richtlinien in die innerstaatliche Rechtsordnung werden auch die in ihnen vorgegebenen subjektiv-öffentlichen Rechte ins nationale Recht überführt. Dann bestehen keine Besonderheiten bei ihrer Durchsetzung vor den nationalen Verwaltungsgerichten. Selbst wenn es sich hierbei um Rechtspositionen handeln sollte, die im nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte vergleichsweise fremdartig erscheinen, so kann sich der Einzelne zur Durchsetzung dieser Rechte auf die
Verletzung der betroffenen nationalen Norm stützen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2011 (Juli 2011)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz

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