Die gerichtliche Durchsetzung der Abstimmung und des Anspruchs auf Mitbenutzung

Der Gesetzgeber hat sich mit Einführung der Verpackungsverordnung und der einhergehenden Privatisierung eines Teilstoffstroms – der Verpackungen – für eine Dualität der Entsorgungsverantwortung entschieden. Diese erschöpft sich nicht in einem bloßen Nebeneinander, das bereits die Durchbrechung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen in Form gemeinnütziger oder gewerblicher Sammlungen mit sich bringt. Die Stoffgleichheit von Verpackungen und Nichtverpackungen – aus PPK, Kunststoffen oder Metall – macht ein Miteinander notwendig.

Dieses Miteinander wird seit Einführung der Verpackungsverordnung im Bereich der PPK-Erfassung gelebt. Systembetreiber nutzen seither die kommunalen Erfassungssysteme mit. Die Einführung einer sog. Wertstofftonne, die in Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie einer Stärkung der stofflichen Verwertung2 dienen soll, macht auch hier ein Miteinander von Systembetreibern und öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern notwendig. Konnten Fragen des Miteinanders lange Zeit außergerichtlich geklärt werden, sind Streitigkeiten in den letzten Jahren zunehmend vor Gericht ausgetragen worden. Anlässe gaben insbesondere das Hinzutreten weiterer Systembetreiber, forciert durch die VerpackV 1998 und ein Einschreiten europäischer und deutscher Kartellwächter, in jüngerer Zeit der Preisverfall bei Entsorgungsentgelten und aktuell die Aussicht auf neue Märkte der Wertstofferfassung, aber auch eine – kartellrechtlich mitunter zweifelhafte – Konzernverbindung von privaten Entsorgern und Systembetreibern.
Der Begriff der Abstimmung wird im KrW-/AbfG nicht definiert und ausschließlich in einem anderen Zusammenhang verwendet. Auch der VerpackV ist keine Legaldefinition zu entnehmen. Nach § 6 Abs. 4 VerpackV ist ein System abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), in deren Bereich es eingerichtet wird (Satz 1). Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Systemfeststellung (Satz 2) und hat schriftlich zu erfolgen (Satz 3). Die Belange der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen (Satz 4). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können gegenüber dem Systembetreiber wahlweise die Mitbenutzung seines oder ihres eigenen Systems verlangen (Sätze 5 und 7), der Systembetreiber lediglich die Gestattung der Mitbenutzung des öffentlichen Entsorgungseinrichtung (Satz 6). Die Systembetreiber sind zur Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verpflichtet (Satz 8).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2011 (September 2011)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Wolfgang Siederer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel

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