Begründet die R1-Formel der Richtlinie 2008/98/EG einen allgemeinen „Verwerterstatus“ von Hausmüllverbrennungsanlagen?

Das Abfallrecht ist auf klare Begrifflichkeiten angewiesen; ohne klare Begriffe bleiben die abfallrechtlichen Vorgaben Stückwerk. Was in anderen Politikbereichen gilt, hat in der Abfallwirtschaft in besonderer Weise Gültigkeit: Wer eine gute Politik betreiben will, muss zunächst die Begriffe „in Ordnung bringen“.1 Vor diesem Hintergrund definiert Art. 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle2 (nachfolgend AbfRL) insgesamt 20 abfallrechtliche Begriffe.

 Insbesondere soll durch Definitionen der Schlüsselbegriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ eine klare Unterscheidung dieser beiden Begriffe ermöglicht werden (vgl. 8. und 19. Erwägungsgrund der Richtlinie). Eine solche Unterscheidung ist für die abfallwirtschaftliche Praxis von grundlegender Bedeutung. Denn je nachdem, ob ein Abfall verwertet oder beseitigt wird, gelten unterschiedliche Rechtsfolgen und Regelungskonzepte.3 Nach Art. 3 Nr. 15 Satz 1 AbfRL ist Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Gleichgestellt sind Verfahren, mit denen die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Dabei ist das auf Veranlassung des Rates aufgenommene Kriterium des „Hauptergebnisses“ gerade bei doppelfunktionalen Behandlungsverfahren mit Verwertungs- und Beseitigungsaspekten unverzichtbar. Es stellt dort – quasi als Korrektiv – sicher, dass nicht jedwede Ressourcensubstitution für den Verwertungsbegriff ausreicht. Wenn die Rückgewinnung von Stoffen oder Energie nur eine „Nebenfolge“ des Verfahrens ist, liegt nach Art. 3 Nr. 19 AbfRL eine Beseitigung vor.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2011 (September 2011)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp

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