Sanktionen für Zulassungsinhaber und Parallelhändler nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzmittelrechts

Das Pflanzenschutzrecht in Deutschland bedarf einer Neugestaltung. Zum 13.6.2011 ist die neue Pflanzenschutz- Verordnung der EU in Kraft getreten1. Die VO (EG) Nr.1107/2009 löst die bisherigen Pflanzenschutzrichtlinien der EU ab. Die grundlegenden Anforderungen an die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ergeben sich jetzt unmittelbar aus EU-Recht. Dies erfordert eine Neuausrichtung des deutschen Pflanzenschutzmittelrechts2. Hierzu wurde am 2.9.2011 von der Bundesregierung der Entwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzmittelrechts” in den Bundesrat eingebracht3. In diesem Gesetzentwurf sind auch Regelungen zu Sanktionen vorgesehen, die in der praktischen Rechtsanwendung zu erheblichen Problemen sowohl für Zulassungsinhaber als auch für Parallelhändler führen können.

 Das betrifft zum einen die strafbewehrten Verbotsvorschriften, mit denen das Inverkehrbringen von „Fälschungen“ verhindert werden soll (§ 31 Abs. 5 i.V. mit § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3). Zum anderen betrifft das die (an sich nicht neuen) Vorschriften über den Widerruf der Parallelhandelserlaubnis und die damit verbundene zweijährige Sperrfrist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG-E).
I. Parallelhandel mit identischen Pflanzenschutzmitteln Mit Art. 52 der VO (EG) Nr. 1107/2009 ist erstmalig auf EUEbene eine sekundärrechtliche Regelung zum Parallelhandel getroffen worden. Der Parallelhandel war zwar auch bislang schon EU-rechtlich zwingend zu eröffnen, allerdings lediglich aufgrund der grundfreiheitlichen Rechtsprechung des EuGH.4 Mit Art. 52 hat der EU-Gesetzgeber Kriterien aus der EuGH-Rechtsprechung wörtlich übernommen. Die Genehmigung für den Parallelhandel wird
erteilt für ein mit einem zugelassenen Referenzmittel identischen Pflanzenschutzmittel. Als identisch gilt das Pflanzenschutzmittel mit dem Referenzmittel unter den Voraussetzungen des Abs. 3 des Art 52 der Verordnung (EG) 1107/2009. Danach muss es von demselben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt werden, in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sein und hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung im Hinblick auf die potentiellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sein. In der EU-Regelung sind damit Unklarheiten angelegt. Insbesondere wurde es versäumt, das vom EuGH angemahnte vereinfachte Zulassungsverfahren für stoffidentische Pflanzenschutzmittel konsequent und mit allgemeiner Wirkung einzuführen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 05/2011 (Oktober 2011)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Dr. Michael Winkelmüller
Prof. Dr. Alexander Schink

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