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Seit dem 14.6.2011 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/ EWG und 91/414/EWG des Rats („VO Nr. 1107/2009“).1 Sie löst die Richtlinie 91/414/EWG des Rats vom 15.7.1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln2 („Richtlinie 91/414/EWG“) ab. Enthielt die Richtlinie 91/414/EWG noch keine Regelungen speziell für den Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln („PSM“), so ist dieser Zustand seit dem 14.6.2011 durch Art. 52 VO Nr. 1107/2009 geändert.
Wirtschaftlicher Beweggrund für den Parallelhandel mit PSM sind die – teilweise erheblichen – Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten für identische bzw. im Rechtssinne vergleichbare PSM. Parallelimporteure machen sich diese Preisunterschiede zu Nutze, indem sie ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenes PSM (Parallelimportmittel) erwerben und sodann unter Berufung auf eine für ein identisches oder im Rechtssinne vergleichbares PSM (Referenzmittel) erteilte Zulassung im Land der Zulassung des Referenzmittels in Verkehr bringen. Die Zulässigkeit des Parallelimports von PSM und die dabei zu beachtenden rechtlichen Vorgaben hat der EuGH – im Wesentlichen unter Berufung auf seine Rechtsprechung zum Parallelhandel von Arzneimitteln – in einigen zentralen Entscheidungen ausgeformt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 04/2011 (August 2011) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Dr. Rainer Geesmann | |
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