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Im vorliegenden Beitrag werden die Kriterien des Anhangs 5 Nr. 10 der Deponieverordnung zur Beendigung der Nachsorgephase aus fachlicher Sicht unter dem Aspekt betrachtet, inwiefern die Kriterien geeignet sind, für Deponieinhaber und Aufsichtsbehörde einigermaßen verlässlich die Dauer der Nachsorgephase abzuschätzen und in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen zu halten.
Insbesondere wird die Umsetzung der dahingehenden Empfehlungen des UFOPLANVorhabens „Deponienachsorge – Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge“ analysiert. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Formulierung der Kriterien zur Beendigung der Nachsorgephase im Anhang 5 Nr. 10 der Deponieverordnung nicht immer geeignet sind, die o.g. Zielsetzung zu erreichen. In der anschließenden rechtlichen Betrachtung werden die Folgen der Feststellung des Endes der Nachsorgephase gemäß § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG (unten 3.) und die Bedeutung dieser Entscheidung hinsichtlich des anwendbaren Rechts unten 4.) dargestellt. Hierbei ist aufzuzeigen, dass (spätestens) mit dieser Feststellung der Wechsel des Rechtsregimes vom Abfall- zum Bodenschutzrecht stattfindet. Anschließend wird der Aspekt der Überwachung nach dem Ende der Nachsorgephase erörtert (unten 5.). Hierzu ist festzustellen, dass die Deponien auch in dieser Phase in überwachungsrechtlicher Hinsicht kein Niemandsland darstellen.
Copyright: | © Wasteconsult International | |
Quelle: | Praxistagung Deponie 2010 (Dezember 2010) | |
Seiten: | 15 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 7,50 | |
Autor: | Dr. Ulrich Stock Gerhard Waldner | |
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