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Alpe Adria, ein italienisches Unternehmen, plante den Bau einer 220 kV-Hochspannungsfreileitung mit einer Nennleistung von 300 MVA, um das Netz der Rete Elettrica Nazionale SpA, eines italienischen Unternehmens, mit dem Netz der österreichischen VERBUND-Austrian Power Grid AG zu verbinden. Auf österreichischem Hoheitsgebiet sollte das Vorhaben eine 7,4 km lange Freileitung mit einer zu errichtenden Schaltstation umfassen. Im italienischen Hoheitsgebiet betrug die projektierte Länge 41 km. Das gesamte Projekt sollte sich somit auf eine Länge von insgesamt
48,4 km erstrecken.
Mit Schreiben vom 12.7.2007 stellte Alpe Adria bei der Kärntner Landesregierung als zuständiger Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 20001 einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Hochspannungsfreileitung auf österreichischem Hoheitsgebiet. Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 11.10.2007 fest, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden müsse, da der österreichische Teil der Leitung nicht den im UVP-G, das die RL 85/3372 umsetzt, vorgesehenen Schwellenwert von 15 km erreiche. Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt von Kärnten Berufung an den Umweltsenat mit der Begründung, dass die RL 85/337 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Das Referenzmaß eines Projekts mit Umweltauswirkungen beschränke sich nicht auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen Mitgliedstaates. Eine Bewertung müsse anhand des Gesamtumfangs des betreffenden Vorhabens erfolgen. Mit Schreiben vom 5.2.2008 widersprach die Alpe Adria Energia SpA diesem Vorbringen. Der Umweltsenat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH gemäß ex-Art. 234 EGV (jetzt Art. 267 AEUV) folgende Frage vorgelegt: „Ist die RL 85/337 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang I der RL, namentlich in Nr. 20 (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projekttypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlageteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat / in den Nachbarstaaten geplanten Anlageteile erreicht bzw. überschritten wird?“
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | EurUP 06/2010 (Dezember 2010) | |
| Seiten: | 7 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Jennifer Heuck | |
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