Die Neuregelung der Entsorgungszuständigkeiten, d.h. der Aufgabenverteilung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
und privaten Akteuren in der Abfallwirtschaft, ist ein Kernstück der anstehenden Novelle des Abfallrechts. Nicht zuletzt die geänderten Vorgaben des europäischen Rechts1 erfordern zumindest eine Überprüfung der bisherigen Verantwortungszuweisungen. Hinzu kommt, dass sich in der jüngeren Vergangenheit hier erhebliches Konfliktpotenzial ergeben hat, das insbesondere in den Auseinandersetzungen um gewerbliche Altpapiersammlungen zum Ausdruck gekommen ist. Folgerichtig will sich daher der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle dieser „Schlüsselstelle“ des Gesetzes annehmen. Bereits der Arbeitsentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Stand vom 23.2.2010 (KrWG-AE) sah insoweit erhebliche Modifikationen gegenüber dem geltenden Recht vor.2 Mit dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf vom 6.8.2010 (KrWG-RE) sind diese zumindest teilweise noch weiter ausgeformt worden. Im Folgenden wird die hieraus
ggf. folgende Neuorientierung in der Verteilung der Entsorgungszuständigkeiten einer näheren Betrachtung unterzogen.
Schon nach bisheriger Rechtslage des geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)3 besteht zumindest im Ausgangspunkt eine eigene Entsorgungsverantwortung der Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen. Diese sind vorrangig zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Greift der Vorrang der Verwertung (vgl. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2) nicht, haben die Erzeuger bzw. Besitzer in eigener Verantwortung für die Beseitigung der Abfälle zu sorgen (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Bei der Durchführung der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) dürfen sie sich gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG Dritter bedienen. Eingeschränkt wird die umfassende Erzeugerverantwortung durch die in § 13 Abs. 1 geregelten Überlassungspflichten.
Dabei war bis zu dem sog. Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.20094 umstritten, ob die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 betreffend Abfälle aus privaten Haushaltungen auch verwertbare Abfälle einschließt. Nach der überwiegenden Kommentarliteratur5 sollte dies nicht bzw. nur dann der Fall sein, wenn der private Abfallerzeuger zu einer Verwertung – ggf. auch unter Einschaltung eines Dritten – nicht in der Lage ist; nach der engen Auslegung sind verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen generell dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, es sei denn, es findet eine gleichsam „höchstpersönliche“ (Eigen- )Verwertung durch den privaten Abfallerzeuger statt, was praktisch nur für kompostierbare Abfälle auf dem eigenen Grundstück in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Urteil vom 18.6.2009 der zuletzt genannten, engen Auslegung angeschlossen. Damit ist klar, dass – vorbehaltlich einer europarechtlichen Überprüfung – die Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen praktisch umfassend ist. Befreiungen sind nur über die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 KrW- /AbfG möglich. Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, also insbesondere aus dem Gewerbe, gilt die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 indes nur, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt, hier zudem mit der Einschränkung, dass die Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen grundsätzlich von der Überlassungspflicht ausgenommen ist. Für verwertbare Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen gilt die Überlassungspflicht
generell nicht.
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| Quelle: | Heft 06 - 2010 (November 2010) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann | |
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