„Weiterentwicklung der abfallrechtlichen Produktverantwortung“ – so titelte in der Zeitschrift für Umweltrecht1 2001 der zuständige Leiter des Referates „Produktverantwortung, Vermeidung und Verwertung von Produktabfällen“ Dr. Rummler zum fünfjährigen Bestehen des 1996 verkündeten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Weiterentwicklung wohin, das war und ist die nach wie vor spannende Frage, die seit Vorliegen des Arbeitsentwurfs des Bundesumweltministeriums vom 23.2.2010 die Fachöffentlichkeit im Rahmen der Diskussion um die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU beschäftigt. Um sich der Weiterentwicklung der Produktverantwortung zuzuwenden, scheint es geboten und hilfreich, sich der Genese der Begrifflichkeit und des Konzeptes der Produktverantwortung im heutigen Umwelt-, näher Abfallwirtschaftsrecht zunächst zuzuwenden.
Der heutige gesetzgeberische Stand des Abfallwirtschaftrechtes hat eine über 40-jährige Vor- bzw. Entstehungsgeschichte. Rohstoffe aus Abfall zu gewinnen, um sie anschließend einer “Kaskadennutzung” zuzuführen, ist heute schon Allgemeingut. Deutschland ist nämlich seit einigen Jahren auf dem Weg hin zu einer Stoffstrom- bzw. Ressourcenwirtschaft. Noch Mitte des vergangenen Jahrhunderts bedeutete Abfallentsorgung vor allem, den Transport von Abfall aus den Städten und Gemeinden heraus auf Deponien zu organisieren. Aus den „Müllkutschern“ von einst sind heutzutage Hightech-Unternehmen geworden. „Urban Mining“ ist seit einigen Jahren angesichts des zunehmenden Bewußtseins über Ressourcenknappheit das neue Schlagwort für die von der Entsorgungswirtschaft ins Visier zu nehmende Verwertung eingesammelter Abfälle der Industriegesellschaft. 2. Verursacherprinzip als tragendes Element des Umweltrechts – Zuordnungsmoment umweltwidriger Zustände Schon das Preußische Polizeirecht kannte den Begriff der Handlungsverantwortung des sog. Handlungsstörers zur Abwehr von ihm ausgehender Gefahren für die allgemeine Sicherheit und Ordnung. Die Handlungsverantwortung beruhte auf dem Gedanken, dass derjenige, der durch sein Handeln eine unmittelbare Gefahr verursacht oder gegen Verhaltensanforderungen verstößt oder sonst wie die Grenzen der ihm zugewiesenen Risiken überschreitet, für die Beseitigung der Gefahren verantwortlich ist.2 In Fortentwicklung des Polizei- und Ordnungsrechts wurde die Handlungsstörung immer weiter entwickelt bis sie Eingang in das moderne Umweltrecht als Spezifizierung des allgemeinen Ordnungsrechtes fand. Jetzt war es dogmatisch und ordnungspolitisch nicht mehr weit zum heute gebräuchlichen Begriff des abstrakteren Verursacherprinzips oder der Verursacherverantwortung. Seit ersten Diskussionsbeiträgen 1970 wurde mit der Grundgesetzänderung vom 27.10.19943 schließlich Art. 20 a in das Grundgesetz eingefügt. Es ist mittlerweile unstrittig, dass Art. 20 a GG die grundlegend steuernden Umweltprinzipien des Vorsorge-, Verursacher-, Ursprungs- und Kooperationsprinzips abbildet.4 Es wurde nämlich im Rahmen der Verfeinerung und Durchnormierung des Umweltrechts immer deutlicher, dass die reine Gefahrenabwehr um das vorausschauende Vorsorgeprinzip flankiert werden musste, um Folgen für die Umwelt zu vermeiden und dadurch nachträgliche Eingriffsfolgen minimieren zu
können.
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| Quelle: | Heft 06 - 2010 (November 2010) | |
| Seiten: | 10 | |
| Autor: | Michael Webersinn | |
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