Am 10.03.2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der Öffentlichkeit den Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (AE-KrWG) vorgestellt. Darin werden auch die Regelungen zur Einschaltung Dritter in die Aufgabenerfüllung i.S.v. §§ 16–18 KrW-/AbfG neu gefasst.
Die bisherige Bedeutung der §§ 16–18 KrW-/AbfG für die Praxis ist höchst unterschiedlich. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG verdeutlicht, dass die abfallrechtlichen Pflichten generell keine höchstpersönlichen, sondern vertretbare Pflichten darstellen. Dies ist die Grundlage der Tätigkeit der privaten Entsorgungsunternehmen. § 16 Abs. 1 KrW-/ AbfG wird daher auch quasi als „Grundgesetz“ der privaten Entsorgungswirtschaft bezeichnet. Auch die Regelungen zur Pflichtenübertragung in §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 KrW-/AbfG verfolgen die Zielsetzung, die private Verantwortung in der Abfallentsorgung zu stärken, indem sie Rückausnahmen zugunsten der Privaten vom gleichsam durch die „Hintertür“ wieder eingeführten Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand ermöglichen. Die Pflichtenübertragung v.a. nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG ermöglicht aber nicht nur der privaten Entsorgungswirtschaft eine weitere Rolle in der öffentlichen Entsorgungsstruktur, sondern bietet auch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern neben spezifisch öffentlich-rechtlichen Kooperationsformen z.B. nach den Landesgesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit weitere privatrechtliche Handlungsformen. Dementsprechend hat sich dieses Instrument auch in der deutschen Entsorgungswirtschaft etabliert. Das BMU geht hier von 30 Fallzahlen p.a. aus. Demgegenüber fristet die Pflichtenübertragung auf Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Schattendasein.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 03 - 2010 (Mai 2010) | |
| Seiten: | 6 | |
| Autor: | RAin Dr. Juliane Hilf Matthias Schleifenbaum | |
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