Mit der Wasserrahmenrichtlinie wird der Einsatz ökonomischer Instrumente und Methoden erstmals explizit im wasserwirtschaftlichen Handeln verankert. Die Richtlinie verlangt unter der Überschrift „wirtschaftliche Analyse“ Ermittlungen und Nachweise in vier Bereichen.
Im Dezember 2000 einigten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) auf eine endgültige Fassung der Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (RL 2000/60/EG – Wasserrahmenrichtlinie – WRRL). Umweltziele der WRRL sind ein guter Zustand der Gewässer, eine Vereinheitlichung des europäischen Gewässerschutzes und die Förderung des nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Wasser. Eine Neuerung der EG-WRRL im Vergleich zur bisherigen europäischen Wasserschutzpolitik ist die explizite Verwendung ökonomischer Instrumente und Methoden, um einen nachhaltigen Umgang mit den Wasserressourcen zu fördern. Die ökonomischen Instrumente haben die Aufgabe, zu einem möglichst effizienten Einsatz der knappen Wasserressourcen beizutragen.
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Quelle: | Wasser und Abfall 04/2010 (April 2010) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Dr. sc. agr. Ann Kathrin Buchs Rudolf Gade | |
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Gewässerdynamik als Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2021)
Eigendynamische Veränderungen der Gewässermorphologie sind in natürlichen Fließgewässern ein stetiger, die Strukturgüte beeinflussender Prozess. In anthropogen beeinflussten Abschnitten werden eigendynamische Prozesse häufig nicht zugelassen oder durch Unterhaltungsmaßnahmen rückgängig gemacht. Im vorgestellten Fallbeispiel Guldenbach kam es in Folge hoher Abflüsse zu einer Laufverlegung und umfangreichen Strukturverbesserungen. Die Eigendynamik des Gewässers sollte als kostenfreie Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL wertgeschätzt werden.
Aktives Flächenmanagement zur Vorbereitung von Fließgewässerrenaturierung
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (10/2020)
Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern benötigen Flächen, die im Regelfall Nutzungen zugeführt sind. Vorausschauendes Flächenmanagement sowie Kooperation und partizipatives Vorgehen sind hier notwendig, um die Belange der Grundstückseigentümer aufgreifen zu können und die benötigten Flächen verfügbar zu machen. Am Beispiel vom Vorpommern wird dieses prospektive und stategische Flächenmanagement vorgestellt.
Wasser Berlin International 2017
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2017)
Bericht über Wasser Berlin international 2017
Erhebung und Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern – Versorgungssicherheit derzeit und künftig
© wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH (7/2016)
Eine jederzeit gesicherte Versorgung mit ausreichend und qualitativ hochwertigem Trinkwasser ist für Verbraucher eine Selbstverständlichkeit. Diesen hohen Standard gilt es auch künftig zu gewährleisten. Wenn auch die Wasserversorgung in Bayern grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden liegt, zählt es weiterhin zu den wichtigsten Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung, diese bei der Gewährleistung oder Optimierung der Versorgungssicherheit zu unterstützen. Dies ist nicht zuletzt der dezentralen Struktur der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern, mit wenigen großen, einigen mittleren, aber vielen sehr kleinen Wasserversorgungsunternehmen, geschuldet. Über eine der zahlreichen Aktivitäten der Wasserwirtschaftsverwaltung, die „Erhebung und Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern“, wird hier berichtet.
Das Urteil des EuGH zum Verschlechterungsverbot – zwei Antworten und viele Fragen –
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2016)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 11.07.2013 im Fall der geplanten Weservertiefung Fragen zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des Verschlechterungverbots nach Art. 4 Abs. 1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.07.2015 festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung jedes Vorhabens zu beachten ist und sich – im Rahmen des ökologischen Zustands bzw. Potenzials – auf die Verschlechterung der maßgeblichen Qualitätskomponenten bezieht. Für die wasserrechtliche Praxis wirft insbesondere die letzte Aussage eine Reihe von Fragen auf.