Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2.2.2010 (Az.: KVR 66/08) ist die Diskussion über unterschiedliche Wasserpreise neu aufgeflammt. Der Bundesgerichtshof hatte mit diesem Urteil die Preissenkungsverfügung der hessischen Kartellbehörde gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar (enwag Energie und Wassergesellschaft mbH) bestätigt. Aus diesem Urteil dürfen voreilig allerdings keine falschen Schlüsse gezogen werden.
Der Missbrauchsvorwurf bezieht sich nur auf einen einzigen Wasserversorger. Nicht alle Wasserversorger in Deutschland dürfen deshalb „über einen Kamm geschoren werden." Die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle beschränkt sich außerdem nur auf privatrechtlich organisierte Wasserversorgungsunternehmen, die z. B. in der Rechtsform der GmbH tätig sind und private Entgelte erheben. Dieses hat auch das Bundeswirtschaftsministerium mit Datum vom 15.3.2010 auf eine Kleine Anfrage der Bundestags-Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 17/868) bestätigt. Wasserversorger, die öffentlich-rechtlich (z. B. in der Rechtsform des Regie-/Eigenbetriebes) tätig sind und Wassergebühren erheben, unterliegen der Kontrolle der Verwaltungsgerichte. Der Bürger kann gegen einen Wassergebührenbescheid klagen. Die Verwaltungsgerichte überprüfen dann, ob die Wassergebühr nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes rechtmäßig kalkuliert worden ist. Einen besseren Rechtsschutz gibt es nicht.
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Quelle: | Wasser und Abfall 07-08/2010 (Juli 2010) | |
Seiten: | 1 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch | |
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