Ende 2007 sind drei neue ISO-Normen erschienen. Die in dieser ISO-Normenreihe aufgestellten Anforderungen erreichen bei Weitem nicht das kontinuierlich gewachsene hohe Qualitätsniveau der Wasserdienstleistungen in Deutschland. Bei einer Übernahme der drei Normen für Deutschland würden die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Frage gestellt, da auf lokaler Ebene neue Vereinbarungen auf niedrigem Niveau getroffen werden können und der deutsche Qualitätsstandard verwässert werden könnte.
Die Aktivitäten der internationalen Norminstitutionen verlagerten sich in den letzten Jahren weg von reinen Produktnormen hin zu System- und Managementnormen. Beispiele für Systemnormen sind die EN 805 [1] und die EN 806 [2] „Anforderung an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden bzw. innerhalb von Gebäuden“ und die EN 752 [3] „Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden“. Beispiele für Managementnormen sind die bekannten DIN EN ISO 9000 ff. „Qualitätsmanagementsysteme“ und DIN EN ISO 14000 ff. [5] „Umweltmanagementsysteme“. Mit den Ende 2007 neu erschienenen drei ISO-Normen 24510 ff. „Dienstleistungen im Bereich Trinkwasser und Abwasser“ mit Hinweisen für die „Bewertung und Verbesserung der Dienstleistungen für den Nutzer“ bzw. „Hinweisen für das Management der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung und zur Bewertung der Abwasser- bzw. Trinkwasser-Dienstleistung“ wurden erstmals von ISO Managementnormen für Dienstleistungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung vorgelegt. Wie sind die ISO-Normen zu beurteilen? Welche Bedeutung haben sie für die deutsche Wasserwirtschaft?
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH | |
Quelle: | Heft 12 - 2009 (Dezember 2009) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Dipl.-Ing. Horst Schlicht | |
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Technische Anforderungen zur Dammpflege unter dem Aspekt der Anlagensicherheit
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2024)
Große Staustufen tragen mit rund 1 200 km Stauhaltungsdämmen (Dämme) erheblich zum Hochwasserschutz im Freistaat Bayern bei. Der Bau von Staustufen ist nach § 31 Nr. 2 WHG planfeststellungspflichtigen Gewässerausbauten gleichgestellt. Betreiber sind daher zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Dämme im Zuge des Unterhalts verpflichtet, dessen Vernachlässigung Regressansprüche begründen könnte.
Zusammenwirken von Planung und hydraulischer Untersuchung am HRB Weilers/Bracht
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2023)
Im Einzugsgebiet der Kinzig in Hessen mit den bedeutsamen Nebengewässern Salz und Bracht kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Hochwasserereignissen, die große Schäden in den Siedlungs- und Industriegebieten am Mittel- und Unterlauf verursachten. Ausgelöst durch ein Hochwasser (HW) im Jahr 2003 wurde vom Land Hessen ein Hochwasserschutzplan für das Einzugsgebiet der Kinzig erarbeitet. Im Ergebnis von Variantenbetrachtungen wurde eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvolle Vorzugsvariante abgeleitet, die weitestgehend auf Hochwasserschutz (HWS) durch Rückhalt setzt.
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gemäß § 78b WHG
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2021)
The paper examines the category of so called high risk areas outside flooding zones as regulated by the German water legislation (§ 78b WHG) and presents respective consequential requirements as well as legal consequences. It argues for the strengthening of preventive flood protection and further legislative amendments.
Gewässerdynamik als Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2021)
Eigendynamische Veränderungen der Gewässermorphologie sind in natürlichen Fließgewässern ein stetiger, die Strukturgüte beeinflussender Prozess. In anthropogen beeinflussten Abschnitten werden eigendynamische Prozesse häufig nicht zugelassen oder durch Unterhaltungsmaßnahmen rückgängig gemacht. Im vorgestellten Fallbeispiel Guldenbach kam es in Folge hoher Abflüsse zu einer Laufverlegung und umfangreichen Strukturverbesserungen. Die Eigendynamik des Gewässers sollte als kostenfreie Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL wertgeschätzt werden.
Die neuen Umweltqualitätsnormen nach dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2013)
Zu den vordringlichen Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1
(WRRL) gehört das Erreichen eines guten
chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern
und Grundwasserkörpern. Die Richtlinie wird von
den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten
umgesetzt. Dazu waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis
2009 Bewirtschaftungspläne für ihre Einzugsgebiete sowie
Maßnahmenprogramme für jede Gebietseinheit zu verabschieden.
Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland
legislativ durch die Siebte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz
und durch Änderung der Landeswassergesetze umgesetzt.
Um das Ziel eines guten chemischen Zustands zu erreichen,
müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2
(UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und
prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind3.