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Das Deponierecht unterlag in den letzten Jahren grundlegenden Veränderungen und weist eine stetig zunehmende Regelungsdichte auf. Während die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Deponie unter Geltung des Abfallbeseitigungsgesetzes von 19721 und erst recht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weitgehend dem Vollzug des Abfallrechts und des Ordnungsrechts durch die Länderbehörden überlassen war, ging der Bundesgesetzgeber mit dem Abfallgesetz 1986 und der in dessen § 4 Abs. 5 enthaltenen Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zunehmend zur Aufstellung zentraler bundeseinheitlicher Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Deponien über.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 03 / 2009 (Juli 2009) | |
| Seiten: | 10 | |
| Autor: | Dr. Wolf Dieter Sondermann EMLE Gregor Alexander Franßen | |
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10 Monate neue Deponieverordnung – erste Erfahrungen
© LGA Bautechnik GmbH (5/2010)
Der 16. Juli 2009 stellt –nach dem Ablagerungsverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle zum 1. Juni 2005 –die zweite große Zäsur für die Deponien in Deutschland dar. Zur Stunde Null trat mit Ablauf ihrer letzten Übergangsfrist die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) insgesamt außer Kraft, ebenso die bisherige Deponieverordnung (DepV) und die Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV). An ihre Stelle trat die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009.
Alternative Oberflächenabdichtungssysteme im Lichte der neuen Deponieverordnung
© Universität Stuttgart - ISWA (3/2010)
Mit Inkrafttreten der „neuen Deponieverordnung“ am 16. Juli 2009, welche auch als „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ bezeichnet wird, haben sich wesentliche rechtliche Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung einer Deponie verändert. Hierunter fallen auch die Anforderungen an die Errichtung der Oberflächenabdichtung. Wesentlichster Punkt hierbei ist sicherlich die Änderung des in der alten Deponieverordnung restriktiv festgelegten Regelsystems (mit der Öffnung zu gleichwertigen Systemen) zu einer reinen Definition des Abdichtungsaufbaus mit Qualitätsanforderungen und der Erfordernis des Nachweises der grundsätzliche Funktionserfüllung für einen Zeitraum über 100 Jahre in der neuen Deponieverordnung.
Die neue Deponieverordnung aus der Sicht einer Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die auf 7 Rechtsnormen verteilten rechtlichen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfalldeponien in einer Rechtsverordnung zusammengefasst. Die neue Deponieverordnung trat unter dem alten Titel „Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung (DepV)“ als Artikel 1 der „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ am 16. Juli 2009 in Kraft.
Bestandsschutz für Altdeponien nach Inkrafttreten der neuen DepV
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Am 16.07.2009 ist die „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ in Kraft getreten. Sie führt das bisher zersplitterte Deponierecht (DepV, AbfAblV, DepVerwV, TASi, TA Abfall) zusammen und entwickelt es entsprechend dem Stand der Technik weiter. Alle vorgenannten Regelungen wurden aufgehoben und gehen in einer neuen Deponieverordnung (DepV-neu) auf. Außerdem wird die EG-Bergbauabfallrichtlinie im Bereich der nicht dem Bergrecht unterliegenden Abfälle umgesetzt.
Rechtliche und technische Voraussetzungen für die Entlassung einer Deponie aus der Nachsorge
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Entlassung einer Deponie aus der Nachsorge sind zwar im Deponierecht geregelt, gleichwohl verlangt die Erörterung der damit verbundenen Rechtsfragen auch den Blick auf die übrigen Phasen in der Entwicklung einer Deponie. Dies gilt insbesondere auch für den Umgang mit Deponien, bei denen der Abschluss der Nachsorge bereits festgestellt worden ist.
