Nach den Vorgaben der neuen Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008) § 47 Z1 ist der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen des Standes der Technik gemäß Deponieverordnung in Bezug auf die Deponietechnik nicht erfüllt, ab dem 1. Juli 2009 unter der Voraussetzung zulässig, wenn der Deponieinhaber für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z1 AWG 2002 erstattet und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anschließt.
Für den Betrieb von Deponien bzw. Deponie-Kompartimenten mit vertikaler Umschließung, welche die Anforderungen gemäß Deponieverordnung 2008 in Bezug auf die Deponietechnik nicht erfüllen (d.h. fehlende Basisdichtung), muss für den verordnungskonformen Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige erstattet werden. Dieser Anzeige an die zuständige Behörde sind Unterlagen für die Bewertung der aus dem Deponiebetrieb resultierenden Risiken für die Umwelt beizufügen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken von der Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser ausgeht. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zur Begutachtung vorzulegen. Die Risikobewertung hat auf die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Oberflächenwasser Bezug zu nehmen, wobei besonderes Augenmerk auf Risiken für das Schutzgut Grundwasser zu legen ist. Im gegenständlichen Beitrag soll die Herangehensweise an die Bewertung der Risiken erläutert und ein System zur Bewertung vorgestellt werden. Im vorgeschlagenen Konzept soll durch eine systematische Aufarbeitung von Standortdaten und Risikoeinflussfaktoren ein transparentes und einfaches System der Risikoermittlung entwickelt werden.
Copyright: | © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben | |
Quelle: | Depotech 2008 (November 2008) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 2,00 | |
Autor: | Dipl.-Ing. Dr. techn. Jürgen Maier Johannes Novak Dipl.-Ing. Liebgard Jelinek | |
Artikel weiterleiten | In den Warenkorb legen | Artikel kommentieren |
„LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ - Fortschreibung der Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards und Eignungsbeurteilungen
© Wasteconsult International (12/2014)
Mit der Deponieverordnung wurde den Ländern die Aufgabe übertragen, detaillierte technische Anforderungen in Bundeseinheitlicher Qualitätsstandards festzulegen und zum Teil die Eignung von Materialien, Komponenten oder Systemen, bei denen es sich nicht um Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme handelt, bundeseinheitlich zu beurteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die Länder die LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnik“ eingerichtet. An dieser Stelle wird über den aktuellen Stand der Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards und Eignungsbeurteilungen berichtet.
Leitfaden für Genehmigungsverfahren nach Umsetzung der IED-Richtlinie
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (3/2013)
Die Umsetzung der IED hat auf Genehmigungsverfahren zur Neuerrichtung sowie zur wesentlichen Änderung von IED-Anlagen erheblichen Einfluss. Insbesondere werden die BVT-Merkblätter sowie die BVT-Schlussfolgerungen die technische Prüfung der Antragsunterlagen stark beeinflussen. Sobald für Abfallentsorgungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen revidierte BVT-Merkblätter sowie BVT-Schlussfolgerungen vorliegen, wird die Diskussion um die Einhaltung der darin vorgesehenen assoziierten Emissionswerte die Genehmigungsverfahren dominieren. Gerade mit Blick auf mögliche Verbandsklagen werden die Genehmigungsbehörden auf diesen Aspekt ein besonderes Augenmerk richten.
Aktuelle Entwicklungen im deutschen Deponierecht
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (3/2013)
Das deutsche Deponierecht erfährt immer wieder Veränderungen, häufig durch europäische Vorgaben ausgelöst. 2009 wurden sechs deutsche Vorschriften zur Vereinfachung des Deponierechts zur neuen Deponieverordnung (DepV 2009) zusammengefasst. Mit der Ersten Änderungsverordnung (DepV 2011) musste eine von der Europäischen Kommission angemahnte Gleichwertigkeitsregelung für ausländische Produkte für Deponieabdichtungen aufgenommen werden. Die Umsetzung der Richtlinie über industrielle Emissionen führt unter anderem zu umfangreichen zusätzlichen Überwachungs- und Meldepflichten in der DepV. Mit der Zweiten Änderungsverordnung (DepV 2013) wird die Möglichkeit der Lagerung metallischer (flüssiger) Quecksilberabfälle in Deponien und Langzeitlagern nach europäischen Vorgaben geregelt. Bei all diesen Gelegenheiten wurden von der Bundesregierung und den beteiligten Kreisen regelmäßig viele weitere Änderungen in die DepV eingebracht.
bifa-Text Nr. 56: Entsorgung gefährlicher Abfälle in Bayern. Eine ökobilanzielle Analyse mit Kostenbetrachtung
© bifa Umweltinstitut GmbH (3/2012)
Im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) hat die bifa Umweltinstitut GmbH (bifa) 18 in einer Vorstudie ausgewählte gefährliche Abfälle in einer Ökobilanz betrachtet. Ziel war die Schaffung einer Grundlage zur Bewertung der ökologischen Wirkungen der Entsorgung gefährlicher Abfälle in Bayern und zur Identifizierung von Optimierungsansätzen.
Leitfäden zum Deponiebetrieb
© Universität Stuttgart - ISWA (3/2012)
Bis zum Erlass der umfassenden Deponieverordnung im Jahr 2009 waren die Regelungen fur Deponien auf 3 Verordnungen und mehreren Verwaltungsvorschriften verteilt. Auch nach der Zusammenfuhrung dieser Regelungen in der Deponieverordnung 2009 blieben Fragen zum Betrieb und zum Vollzug offen, Details ungeregelt und es ergaben sich neue Auslegungserfordernisse. Zur Erlauterung der gesetzlichen Anforderungen, zur Harmonisierung des Vollzuges innerhalb des Landes und um landesweit einen regelkonformen Deponiebetrieb zu gewahrleisten stellt das Land den Betreibern und den Zulassungs- und Aufsichtsbehorden Leitfaden und Handlungshilfen zur Verfugung.