Der Verwertungsvorrang vor der Beseitigung ist im Abfallwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit den Verordnungen und in der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Besonders wichtig ist die Beantwortung der Frage, wann von einem abgeschlossenen Verwertungsvorgang auszugehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage liefert § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 – etwa in Bezug auf Baurestmassen – die entscheidende Hilfestellung. An diese Frage anknüpfend stellt sich auch die Problematik, ob und in welcher Höhe eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz besteht.
Die Abfallverwertung unterliegt zum Teil komplizierten Restriktionen, etwa im Bezug auf die Frage des Endes der Abfalleigenschaft, die bei der Verwertung einzuhaltenden Standards, die
Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 und die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Insbesondere die Auslegung des Abfallbegriffs führt immer wieder zu Problemen in der Praxis, nicht zuletzt im Bezug auf die Frage, ob für einen Stoff Beiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz
zu bezahlen sind oder nicht.
Copyright: | © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben | |
Quelle: | Depotech 2008 (November 2008) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 3,00 | |
Autor: | Univ.-Doz. RA Dr. Wolfgang List | |
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Nach den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft hat gemäß § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Dabei ist „eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben“. Somit ist also auch noch innerhalb der „Verwertung“ eine Differenzierung in mehr oder weniger hochwertige Verwertungen vorzunehmen.
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fallen diese bei Rückbaumaßnahmen als Abfälle an. Die Deponierung, als vorrangiger
Weg der Entsorgung in Österreich, gestaltet sich aufgrund der niedrigen Rohdichte und geringen Formbeständigkeit des Materials als herausfordernd. Das Projekt „RecyMin“ beschäftigt sich daher mit dem Recycling von KMF und verfolgt dabei die verschiedensten Lösungsansätze, von der innovativen Deponierung bis zum Einsatz in der Zementindustrie (Sattler et al. 2020).
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Mit einer Anweisung an die Baubehörden der Länder aus dem Jahr 2015 hat das Bundesverkehrsministerium den Wiedereinbau von teerkontaminiertem Straßenaufbruch ab 2018 eingeschränkt. Für Unternehmen aus dem Bereich Bau und Entsorgung sowie für Bund und Länder entsteht dadurch zunehmend die Herausforderung, teerhaltigen Straßenaufbruch in alternative Entsorgungs-und Verwertungswege zu leiten. Für die von behördlicher Seite zu bevorzugende thermische Behandlung des Materials existieren bereits Anlagen, die mit ihrer Kapazität jedoch nicht auf die anfallenden Abfallströme ausgelegt sind. Dieser Umstand macht Investitionen in die Entwicklung und den Ausbau inländischer Behandlungskapazitäten notwendig, um teerkontaminierte Straßenbauabfälle umweltschonend und ökonomisch vertretbar verwerten zu können.