Berücksichtigung der Feuchtgebiete bei der Umsetzung der WRRL

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie benennt in Art. 1 (a) als ihr Ziel u. a. die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie den Schutz und die Verbesserung des Wasserhaushalts von Feuchtgebieten. Allerdings werden dort Feuchtgebiete nicht genau definiert, es wird nicht präzisiert, wie und in welchem Umfang Feuchtgebiete zu schützen und zu sanieren sind und in welchem Umfang sie zum Erreichen der Umweltziele nach Art. 4 WRRL beitragen sollen.

Im Rahmen der „Gemeinsamen Umsetzungsstrategie“ (der sog. CIS = Common Implementation Strategy) für die Wasserrichtlinie wurde ein übergreifender Leitfaden zur Bedeutung der Feuchtgebiete (ÜLF) erarbeitet und im November 2003 in Rom von den Wasserdirektoren der Mitgliedsstaaten verabschiedet. Der Leitfaden ist, wie alle anderen im Rahmen der „Gemeinsamen Umsetzungsstrategie“ erarbeiteten Leitfäden, nicht rechtsverbindlich. Er zielt vielmehr darauf ab, ein gemeinsames Verständnis der Anforderungen der WRRL im Hinblick auf Feuchtgebiete zu entwickeln und ihre Bedeutung für die Umsetzung zu erschließen. Es werden die rechtlichen Verpflichtungen der WRRL zum Schutz und zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten dargelegt und darüber hinausgehende bewährte Praktiken zum Umgang mit Feuchtgebieten vorgestellt.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 12/2004 (Dezember 2005)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Dipl.-Ing. Bernhard Hasch

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