Die in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) formulierten anspruchsvollen Umweltziele für das Grundwasser setzen nicht nur für Wassergewinnung und Abwassereinleitungen Maßstäbe. Sie wirken sich mittelbar auf alle Maßnahmen auf dem Boden und im Boden aus, die geeignet sein können, die Beschaffenheit des Grundwasserkörpers zu beeinflussen.
Damit ist auch die Sanierung von Altlasten davon erfasst. Neuerdings sind Zweifel aufgetaucht, ob diese Maßstäbe hinreichende Spielräume offenlassen, um Sanierungskonzepte für Altlasten zu verwirklichen, die im Einzelfall aus Gründen praktischer Vernunft Beeinträchtigungen des betroffenen Grundwasserkörpers als unabwendbar hinnehmen. Weder in Artikel 4 WRRL noch in der Ermächtigung zum Erlass einer Grundwasserrichtlinie in Art. 17 GG werden Altlasten besonders erwähnt. Vorschläge, die Tochterrichtlinie jetzt mit einer ergänzenden Regelung für historische Altlasten anzureichern, müssen jedoch kritisch beurteilt werden.
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Quelle: | Wasser und Abfall 09/2004 (September 2005) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Prof. Dr. Jürgen Salzwedel Rechtsanwalt Dr. Christian Scherer-Leydecker | |
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