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Der Kanton Zürich hat eine Fläche von 1700 km2, 1.3 Mio. Einwohner oder etwa 750 Einwohner pro km2. Hoch entwickelt ist der tertiäre Bereich. Primäre Industrie fehlt. Seit ich mich erinnern mag, boomt die Wirtschaft und damit das Bauwesen. Der Kanton produziert jährlich rund 4 Mio. Tonnen Abfälle. Davon werden über 80% stofflich oder thermisch verwertet.
Für die Sanierung von Altlasten gibt es in der Schweiz einen Altlastenfonds. Er finanziert bei Deponien mit Betriebsende vor 1996 40% von anfallenden Sanierungskosten. Für Deponien, die nach 1996 noch betrieben wurden, fehlt eine vergleichbare Regelung in der Schweiz. Die Nachsorge ist weder technisch noch finanziell überzeugend geregelt. Der Kanton Zürich stipulierte daher 1994 mit dem Abfallgesetz eine Nachsorge auf Kantonsebene. Seit 2001 ist sie mit der Nachsorge-Verordnung geregelt. Im Wesentlichen zahlen Deponiebetreiber Abgaben in einen Deponiefonds, aus dem die Nachsorge und allfällige Sanierungen finanziert werden. Der Beitrag diskutiert diese Fondslösung.
Copyright: | © Wasteconsult International | |
Quelle: | Praxistagung Deponie 2008 (Dezember 2008) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dipl. Natw. ETHZ Christian Sieber | |
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Erfahrungen bei Umlagerung und Rückbau von Deponien
© Wasteconsult International (12/2010)
Rückstandhalden wurden vereinzelt im Rahmen von Maßnahmen zum Flächenrecycling aufbereitet und Rohstoffe konnten gewonnen werden. Die in den Jahrzehnten 1970 bis 2005 verfüllten Hausabfalldeponien haben in Einzelfällen Anforderungen an die Basisdichtung oder von Dichtungen zwischen unterschiedlichen Ablagerungsbereichen nicht erfüllt und erforderten infolgedessen, dass der Abfall umgelagert werden musste, um diese technischen Maßnahmen nachträglich umzusetzen.
Die neue Deponieverordnung aus der Sicht einer Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die auf 7 Rechtsnormen verteilten rechtlichen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfalldeponien in einer Rechtsverordnung zusammengefasst. Die neue Deponieverordnung trat unter dem alten Titel „Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung (DepV)“ als Artikel 1 der „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ am 16. Juli 2009 in Kraft.
Bestandsschutz für Altdeponien nach Inkrafttreten der neuen DepV
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Am 16.07.2009 ist die „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts“ in Kraft getreten. Sie führt das bisher zersplitterte Deponierecht (DepV, AbfAblV, DepVerwV, TASi, TA Abfall) zusammen und entwickelt es entsprechend dem Stand der Technik weiter. Alle vorgenannten Regelungen wurden aufgehoben und gehen in einer neuen Deponieverordnung (DepV-neu) auf. Außerdem wird die EG-Bergbauabfallrichtlinie im Bereich der nicht dem Bergrecht unterliegenden Abfälle umgesetzt.
Rechtliche und technische Voraussetzungen für die Entlassung einer Deponie aus der Nachsorge
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Entlassung einer Deponie aus der Nachsorge sind zwar im Deponierecht geregelt, gleichwohl verlangt die Erörterung der damit verbundenen Rechtsfragen auch den Blick auf die übrigen Phasen in der Entwicklung einer Deponie. Dies gilt insbesondere auch für den Umgang mit Deponien, bei denen der Abschluss der Nachsorge bereits festgestellt worden ist.
Umlagerung des Altteils der Deponie Münchingen
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (7/2009)
Die Deponie Münchingen des Landkreises Waldshut liegt in einer stillgelegten Kiesgrube auf der Gemarkung Münchingen inmitten von land- und forstwirtschaftlich genutztem Gebiet am Rande des Landschafts- und Naturschutzgebietes „Wutachschlucht“. Entsprechend der sich im zeitlichen Verlauf veränderten gesetzlichen Anforderungen an Deponiebaukörper wurde die Deponie Münchingen in 3 Abschnitten, mit unterschiedlichen Standards verfüllt.