Der folgende Vortrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, in wie weit das am 01.08.2014 in Kraft getretene EEG 2014 verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Dabei werden folgende Schwerpunkte gesetzt: das zügige Inkrafttreten sowie zu kurz bemessene Übergangsfristen des EEG 2014, die Begrenzung der förderfähigen Strommenge bei bestehenden Biogasanlagen und die Einbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlage.
Durch garantierte Mindestvergütung für eine Dauer von 20 Jahren hat der Gesetzgeber bereits mit dem EEG 2000 einen besonders qualifizierten Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher in den nachfolgenden Gesetzen kontinuierlich fortgeführt und weiterentwickelt wurde. Mit der Novellierung des EEG-2014 ist dieses Vertrauen bei den Anlagenbetreibern jedoch massiv erschüttert worden. Die nur sehr kurzen Übergangszeiten bieten dem Anlagenbetreiber kaum eine Möglichkeit, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren. Zahlreiche EEG-Projekte, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nach dem EEG 2012 gestartet wurden, fallen nun unter das EEG 2014. Auch die Begrenzung der förderfähigen Strommengen bei bestehenden Biogasanlagen auf die sogenannte Höchstbemessungsleistung ist einzigartig in der Geschichte des EEG und greift den in den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauens- und Bestandsschutz ein. Schlussendlich ist auch die Ausweitung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch aus zahlreichen Gründen äußerst bedenklich. Zum einen kommt das aus der EEG-Umlage erzielte Finanzaufkommen nicht den Eigenversorgern zu Gute, da sie für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom kein EEG-Vergütung und damit auch keine Gegenleistung erhalten. Zum anderen weist die im Rahmen der Eigenverbrauchsregelung vorgesehene Bagatellgrenze eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von unterschiedlichen Erzeugungsarten auf.
Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement | |
Quelle: | 75. Symposium 2014 (Oktober 2014) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Maslaton | |
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