Stellungnahme zum Thema von ANS e. V, ATV-DVWK e. V., VDLUFA und BNS e. V.
Bereits nach EG- sowie nationalem Recht ist ein Totalverbot der Verwertung von Sekundärrohstoffdüngern grundsätzlich nicht möglich. Es ist darüber hinaus weder aus umweltpolitischen noch aus gesellschaftspolitischen Gründen gerechtfertigt. Die Rückführung organischer Rest- und Abfallstoffe, wie Klärschlamm und Kompost, in den Stoffkreislauf ist ein gesellschaftlicher und politischer Wille, der durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994 festgeschrieben ist. Die dabei einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen des Dünge- und Abfallrechts haben bereits das Ziel, die Minimierung etwaiger Restrisiken sicherzustellen. Darüber hinaus erfolgen derzeit Anpassungen der einschlägigen abfall- und düngerechtlichen Vorschriften an die aktuellen Erfordernisse. Insofern ist der Ausschluss der genannten Sekundärrohstoffdünger von der landwirtschaftlichen Verwertung auch in der Sache verfehlt und würde insbesondere dem Ökolandbau wichtige Nährstoffquellen nehmen. Eine Verwertung um jeden Preis“ ist bisher und zukünftig nicht gewollt, die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes sind zu berücksichtigen. Wertstoffkreisläufe sind zu schließen und Schadstoffkreisläufe zu unterbrechen. In diesem Sinne sind die bestehenden und über das gesetzliche Regelwerk hinausgehenden Qualitätssicherungssysteme zur Produktbeschreibung und Qualitätsverbesserung geeignet.
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Quelle: | 61. Informationsgespräch (Dezember 2002) | |
Seiten: | 2 | |
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