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In der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG; gültig seit dem 04.04.2002) ist in § 1 als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege verankert, dass Natur und Landschaft [...] auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen (sind), dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“
Diese Ziele sind – unter Abwägung der in § 1 dargelegten Anforderungen – nach Maßgabe u.a. folgender, in engem Zusammenhang zur Kompostnutzung stehender Grundsätze zu verwirklichen (siehe § 2): [...] 2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen. 3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. [...] Bodenerosionen sind zu vermeiden. [...] 8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. [...]. Erstmals sind auch die Grundsätze einer guten fachlichen Praxis in der Land- und Forstwirtschaft aus naturschutzfachlicher Sicht definiert (§ 5 Abs. 4). Dabei sind für den Bodenschutz insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:
"Copyright: | © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement | |
Quelle: | 64. Informationsgespräch (April 2004) | |
Seiten: | 12 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Andreas Krug | |
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