Die planerischen Instrumente der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Zur Erreichung der Ziele des Art. 4 WRRL, wozu insbesondere der "gute Zustand" der Gewässer bis zum Jahr 2015 zählt, dienen der Richtlinie das Maßnahmenprogramm nach Art. 11 WRRL sowie der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL. Beide müssen bis zum 22.12.2009 erstellt sein und stellen die Planungsinstrumente der WRRL dar. Sämtliche Nutzungen der Gewässer einer Flussgebietseinheit sind auf dieser Ebene zu koordinieren. Die Maßnahmenprogramme müssen sog. grundlegende Maßnahmen enthalten und können darüber hinaus sog. ergänzende Maßnahmen umfassen, um die Ziele der WRRL zu erreichen, Art. 11 Abs. 2 – 4 WRRL. Umzusetzen sind die Maßnahmen bis zum 22.12.2012, Art. 11 Abs. 7 2. Hs. WRRL.

I. Grundlagen und Würdigung
II. Normative Umsetzung in Deutschland und M-V
III. Verhältnis von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
IV. Rechtsnatur von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
V. Das Maßnahmenprogramm als Instrument der ökologischen Gewässerbewirtschaftung
VI. Öffentlichkeitsbeteiligung
VII. Berichterstattung
VIII. Vollzug in M-V



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 01/2008 (Februar 2008)
Seiten: 10
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Nina Dieckmann

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