Für manchen Vorhabensträger ist der Begriff der Akzeptanz im Zusammenhang mit der Planung eines EBS-Kraftwerks zum Unwort des Jahres geworden. Akzeptanz ist nicht mehr nur ein wünschenswerter Nebeneffekt, der sich spätestens mit Erteilung der Genehmigung und der Realisierung des Vorhabens im Sinne eines Hinnehmens einstellt. Vielmehr kann die fehlende Akzeptanz faktisch zu einem Genehmigungshindernis werden. Das Instrumentarium dafür bietet nicht das Immissionsschutzrecht, sondern das kommunale Planungsrecht und das Instrument des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids. Wenn sich die Standortgemeinde die Bedenken der Bürger zu eigen macht, kann sie das kommunale Einvernehmen verweigern, einen erforderlichen Bebauungsplan nicht aufstellen oder nicht ändern oder das Vorhaben durch eine andere Planung mit Veränderungssperre zu verhindern suchen.
Trotz des Rechtsanspruchs auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 ff. BImSchG können das kommunale Planungsrecht und das Instrumentarium des Bürgerentscheids verfahrensrechtliche Risiken darstellen. Der Auswahl des Standortes und seiner planungsrechtlichen Ausweisung kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu: Akzeptanzfördernde Maßnahmen können daher durchaus genehmigungsrechtliche Relevanz erlangen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren selbst ist nicht oder nur in sehr geringem Umfang geeignet, Akzeptanz zu fördern. Eine Öffentlichkeitsarbeit muss daher dem Genehmigungsverfahren vorangehen und den Weg in das Verfahren vorbereiten. Die Einhaltung freiwilliger Umweltstandards zur Unterschreitung gesetzlicher Vorsorgewerte
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Quelle: | Planung von Abfallverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerken (2007) (September 2007) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl | |
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