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Zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung der Vergabekammer Köln vom 6.6.2008 – VK VOL/2/08 (Pacht einer Sortieranlage)
Damit zeigt sich im Ergebnis, dass die Vorschrift des § 100 Abs. 2 lit. h) GWB nicht nur bei Verträgen mit einfachem Grundstücksbezug greift. Vielmehr gilt dies auch, wenn schon vorhandene Gebäude Vertragsgegenstand sind, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung funktionstüchtig gehalten oder gewartet werden müssen. Weiter ergibt sich, dass bei einem in tatsächlicher oder technischer Hinsicht komplexer ausgestalteten Pachtgegenstand der Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 lit. h) GWB nicht ausgeschlossen ist, wenn weitere – ggf. auch umfangreichere – zur Vertragserfüllung erforderliche Handlungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu erbringen sind. Zu einem hinsichtlich der rechtlichen Wertung ähnlichen Ergebnis gelangt auch das Verwaltungsgericht Münster in dem bereits erläuterten Fall19. Dort wird festgestellt, dass weitere im Rahmen des Pachtvertrages zu erbringende Leistungen keine andere rechtliche Klassifizierung zulassen, sofern sie lediglich dazu dienen, den Zweck des Pachtvertrages zu erreichen, indem sie den Betrieb des Pachtgegenstandes ermöglichen bzw. sicherstellen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 06 / 2008 (November 2008) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Dr. Ralf Gruneberg Thomas Knierim | |
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