
Das Verhältnis zwischen Berg- und Bodenschutzrecht wird in der Folge des Tongrubenurteils II des BVerwG intensiv diskutiert.1 Bislang war die Diskussion allerdings weitgehend auf den übertägigen Bereich beschränkt. Eine Veröffentlichung von Müggenborg lenkt nunmehr die Aufmerksamkeit auf untertägige Sachverhalte. Unter der schlagkräftigen Überschrift „Ein Nichts als Altlast? Verlassene Grubenbaue und Bodenschutzrecht“ hat Müggenborg in dieser Zeitschrift dargelegt, dass seiner Auffassung nach die Tagesbruchgefahren, die von unterirdischen Hohlräumen ausgehen, „schädliche Bodenveränderungen“ im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG darstellen mit der Folge, dass statt der Bergbehörden die Bodenschutzbehörden zuständig wären.
Die Herstellung untertägiger Abbauhohlräume ist im Wesentlichen nicht nach dem Bodenschutzrecht zu beurteilen, da dieses durch das Bergrecht verdrängt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Die Verfüllung von Abbauhohlräumen unterliegt dem Bodenschutzrecht nur insoweit, als im Einzelfall natürliche Bodenfunktionen betroffen sind. Zusätzlich beanspruchen das Wasserrecht und – soweit die Abfallverwertung in Rede steht – die VersatzV (mit jeweils unterschiedlichen materiellen und wertebezogenen Anforderungen) Geltung. Diese unglückliche Häufung sollte de lege ferenda dadurch behoben werden, dass nur eines dieser Regime Anwendung findet, und zwar vorzugsweise das der VersatzV, die die Anforderungen des Wasser- und des Bodenschutzrechts aufgreift und einer speziellen Regelungen für die untertägige Verwendung zuführt. Wurden Abbauhohlräume aus der Bergaufsicht entlassen, entfällt die Sperrwirkung des BBergG, und die Anwendung des Bodenschutzrechts kommt grundsätzlich in Betracht. Sowohl die Vorschriften über die Gefahrenabwehr, als auch das Vorsorgeregime weisen jedoch – teils unüberwindliche – tatbestandliche Hürden auf. Die Vorschriften der Gefahrenabwehr, die eine Erweiterung des Kreises der Verantwortlichen wie auch des behördlichen Instrumentariums bieten, fordern eine über die bloße Existenz des Hohlraums hinausgehende Beeinträchtigung von Bodenfunktionen; schwierig ist es auch, bejahendenfalls deren Störqualität im Einzelfall zu bestimmen. Eine effektive Anwendung des Vorsorgeregimes scheitert daran, dass es in der BBodSchV an einschlägigen materiellen Vorgaben fehlt. Die in Rede stehenden Sachverhalte und Interessenlagen sind typisch ordnungsrechtlicher Natur und werden durch das mediale Umweltrecht nicht adäquat erfasst. Sie sind mithin – entsprechend der bisherigen behördlichen Praxis – im Ordnungsrecht zutreffend verortet.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 03 / 2008 (Juni 2008) | |
| Seiten: | 13 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Dr. Thorsten Attendorn | |
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