Die Vielzahl brachliegender Industrie- und Gewerbestandorte sowie stillgelegter Deponien stellt einen erheblichen Belastungsfaktor für die infrastrukturelle Entwicklung der neuen Bundesländer dar. Um zu vermeiden, dass neue Industrie- und Gewerbeflächen auf die "grüne Wiese" verlagert werden, ist die Sanierung von Altlasten vordringlich und nur durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung mit öffentlichen Mitteln möglich. Im Freistaat Thüringen geschieht dies seit etwa 10 Jahren auf der Grundlage der Förderrichtlinie "Altlasten".
In Thüringen, wie in den anderen Ost-Bundesländern wurde innerhalb kürzester Zeit ein Großteil von Firmen geschlossen sowie Deponien stillgelegt. In der ehemaligen DDR hatten zuvor der sorglose Umgang mit Schadstoffen und der aus heutiger Sicht mangelhafte Bau und Betrieb von Deponien Umweltschäden verursacht sowie teilweise Umweltgefährdungen durch Altablagerungen und ungenutzte Altstandorte mit schadstoffbelasteten Gebäuden, Anlagen und Böden hervorgerufen. Die Vielzahl brachliegender Industrie- und Gewerbestandorte sowie stillgelegter Deponien stellt einen erheblichen Belastungsfaktor für eine wirtschaftliche und infrastrukturelle Entwicklung der betreffenden Region dar.
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Quelle: | Wasser und Abfall (06/2006) (Juni 2006) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Rainer Hanemann | |
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Die Förderung der Altlastenforschung im UFG-Regime
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2018)
Altlastensanierung erfolgt üblicherweise ohne große öffentliche Aufmerksamkeit, was durchaus im Sinn von Altlastenbesitzern und -sanierern ist. Bei den betroffenen Stakeholdern gibt es jedoch das klare Bekenntnis, alle Altlasten innerhalb von 30 Jahren zu sanieren. Im Vergleich zur Anzahl der bisher sanierten Altlasten stellt dies eine vielfach größere Aufgabe dar zu deren Erledigung entsprechende Werkzeuge entwickelt werden müssen.
Novelle des Altlastensanierungsgesetzes – Entscheidungshilfen
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2016)
In diesem Beitrag werden Arbeitshilfen – sogenannte Entscheidungshilfen – vorgestellt, die zurzeit vom Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) in Zusammenhang mit den Entwürfen zu einer Novelle des Altlastensanierungsgesetzes („ALSAG neu“) erstellt werden.
Die Sicherheitsleistung für Sicherungsmaßnahmen der Altlastensanierung nach § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2016)
Die Behörde kann im Fall der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG Sicherheitsleistung verlangen. Voraussetzungen, die Art der Bestellung und vor allem die Höhe der Sicherheitsleistungen sind im Bodenschutzrecht weiter nicht geregelt.
Ziel des Beitrages ist es, den Regelungshintergrund näher zu untersuchen und Anwendungsvoraussetzungen, Festsetzungsmöglichkeiten sowie Restriktionen des Instruments der Sicherheitsleistung zu beschreiben. Neben den spezifischen Problemlagen bei Sicherungsmaßnahmen der Altlastensanierung werden hierzu Anleihen aus anderen Sicherheitsleistungen des Umweltrechts verwendet, um Lösungen zu entwickeln. Diese sind im Spannungsfeld zwischen berechtigten Sicherungsinteressen einerseits und der Gefahr der Übersicherung andererseits zu finden.
Haftungsfreistellung und Haftungsbegrenzung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2016)
In der Praxis der Sanierung von Altlasten und schädlichen
Bodenveränderungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz1
fallen die Schlagworte „Haftungsfreistellung“ bzw.
„Haftungsbegrenzung“ zumeist dann, wenn es um aufwendige
und langwierige Sanierungsmaßnahmen geht.
Verschärfung der Düngeverordnung gefordert
© Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (7/2013)
Die Nitrat-Gehalte im Grundwasser sind in Deutschland vielerorts immer noch zu hoch. Während sich in den Ackerbauregionen die Situation verbessert, spitzt sich die Lage in den Veredelungsregionen zu. Die europäische Kommission fordert von Deutschland daher eine Verschärfung der Düngeverordnung.