Das Verschlechterungsverbot nach WRRL bei der wasserrechtlichen Zulassung

Die Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 25a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt die Behörden bei der Zulassung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben vor vielfältige Fragen. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass die nach der WRRL erforderlichen Bewertungsgrundlagen für den Gewässerzustand erst nach und nach zur Verfügung stehen werden.

Während die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG erst Ende 2009 abschließend aufgestellt werden, greift das Verschlechterungsverbot der §§ 25a Abs. 1 Nr. 1, 32c und 33a Abs. 1 Nr. 1 WHG, mit dem Art. 4 Abs. 1 lit.a (i) und lit.b (i) WRRL [1] umgesetzt werden soll, bereits jetzt. Es ist bei der Zulassung von Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu beachten. Die nachfolgende Darstellung versucht Wege aufzuzeigen, wie das Verschlechterungsverbot behandelt werden sollte und in welchem Umfeld es steht.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall (10/2007) (Oktober 2007)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Michael Wiedemann

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Was wird sich ändern?

Interviewstudie zu Resilienzstrategien für die Wasserversorgung
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2024)
Stakeholder der Wasserversorgung wurden zu Ansätzen im Umgang mit Wassermangellagen befragt, um Wünsche, Befürchtungen und Erwartungen bezüglich der Definition von Weiterentwicklungspotenzialen offenzulegen. Kernbefunde umfassen die Problematisierung der Klimakrise und eines angelnden Bewusstseins für die Ressource Wasser sowie eine ambivalente Einschätzung technischer Neuerungen.

Technische Anforderungen zur Dammpflege unter dem Aspekt der Anlagensicherheit
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2024)
Große Staustufen tragen mit rund 1 200 km Stauhaltungsdämmen (Dämme) erheblich zum Hochwasserschutz im Freistaat Bayern bei. Der Bau von Staustufen ist nach § 31 Nr. 2 WHG planfeststellungspflichtigen Gewässerausbauten gleichgestellt. Betreiber sind daher zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Dämme im Zuge des Unterhalts verpflichtet, dessen Vernachlässigung Regressansprüche begründen könnte.

Funktion und Rolle von Wasserbehörden in Zulassungsverfahren
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
Anmerkungen zu Freund- und Feindbildern

Der Vorteilsbegriff im Wasserrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (11/2023)
Grundfragen der Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Wasserhaushaltsrecht, Wasserverbandsrecht und Wasserabgabenrecht

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...