Das Verschlechterungsverbot nach WRRL bei der wasserrechtlichen Zulassung

Die Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 25a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt die Behörden bei der Zulassung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben vor vielfältige Fragen. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass die nach der WRRL erforderlichen Bewertungsgrundlagen für den Gewässerzustand erst nach und nach zur Verfügung stehen werden.

Während die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG erst Ende 2009 abschließend aufgestellt werden, greift das Verschlechterungsverbot der §§ 25a Abs. 1 Nr. 1, 32c und 33a Abs. 1 Nr. 1 WHG, mit dem Art. 4 Abs. 1 lit.a (i) und lit.b (i) WRRL [1] umgesetzt werden soll, bereits jetzt. Es ist bei der Zulassung von Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu beachten. Die nachfolgende Darstellung versucht Wege aufzuzeigen, wie das Verschlechterungsverbot behandelt werden sollte und in welchem Umfeld es steht.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall (10/2007) (Oktober 2007)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Michael Wiedemann

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