Rechtliche Anforderungen an den Betrieb von

Kompostierungsanlagen sind immissionsseitig so bedeutend, dass sie in der TA Luft gesondert angesprochen werden. Mit Blick auf die am 30.10.2007 auslaufende Übergangszeit besteht deshalb Handlungsbedarf. Zwar sind nicht alle Regelungen der TA Luft 2002 für bestehende Anlagen von Be-deutung. Eine etwaige Pflicht zur „Einhausung“ kann aber auch für Altanlagen be-deutsam sein. Ob bzw. inwieweit die Anforderungen zur geschlossenen Ausführung (Nr. 5.4.8.5 – Buchstabe c) und die Anforderungen an offene Anlagen sich auch auf Altanlagen beziehen, steht deshalb im Mittelpunkt des Diskussion.

Die grundlegend überarbeitete Neufassung der TA Luft, die die Fassung der TA Luft aus dem Jahre 1986 ablöste, wurde im Jahre 2002 veröffentlicht und trat am 01.10.2002 in Kraft. Die TA Luft in der seither geltenden Fassung enthält unter Zif-fer 5 „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“. Diese Anforderungen beziehen sich auf den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Neben allgemeinen Vorsorgeanforderungen, die in den Unterziffern 5.1 bis 5.3 enthalten sind, weist die TA Luft unter Ziffer 5.4 „Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten“ auf. Die Unterziffer 5.4.8 enthält dabei besondere Vorga-ben für die „Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen“. Spe-zielle Vorgaben für „Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen“ im Sinne der Nr. 8.5 des Anhangs der 4. BImSchV, also für Kompostierungsanlagen, finden sich schließlich unter Unterziffer 5.4.8.5 der TA Luft.
Die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG durch die zuständige Behörde, „soweit bestehende Anlagen nicht den in den Nummern 4 und 5 festgelegten Anforderungen entsprechen“, ist Gegenstand der Ziffer 6 der TA Luft. Ziffer 6.1 der TA Luft enthält Vorgaben für nachträgliche Anord-nungen, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen, während Ziffer 6.2 der TA Luft Vorgaben für nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schäd-liche Umwelteinwirkungen zu entnehmen sind. Die „allgemeine Sanierungsfrist“ für alle Anlagen, die bereits vor der Neufassung der TA Luft im Jahre 2002 existierten und damals (noch) dem Stand der Technik entsprachen, endet ausweislich der Un-terziffer 6.2.3.4. mit Ablauf des 30.10.2007, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: Biomasse-Forum 2007 (Oktober 2007)
Seiten: 12
Autor: Dr. Andreas Kersting

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