Der Begriff der besseren Umweltverträglichkeit hat seit dem im Oktober 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [KrW-/AbfG] Eingang gefunden in die Definition von Grundsätzen und Pflichten einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 KrW-/AbfG). Neben dem ebenfalls neu eingeführten Begriff der hochwertigen Verwertung (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG) sowie den Randbedingungen der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG) soll damit auch eine ökologische Optimierung den Geist des zukünftig erwünschten Handelns in der Abfallwirtschaft widerspiegeln.
Die vom Land Nordrhein-Westfalen angestrebte landesweite Abfallwirtschaftsplanung für Klärschlamm soll sich an diesen Grundsätzen orientieren. Das ifeu- Institut, Heidelberg wurde vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) beauftragt, die abfallwirtschaftlichen und ökobilanziellen Grundlagen für die Planung zu erstellen [1].
Für die Entsorgung des in NRW mit 530.000 t Trockenmasse1 im Jahr anfallenden Klärschlamms wurden dabei die Verwertung in der Landwirtschaft, der Einsatz im Landschaftsbau und die Verbrennung, mit jeweils allen wesentlichen in NRW realisierten technischen Varianten bewertet. Die Vorgehensweise sowie die wesentlichen Ergebnisse der ökobilanziellen Bewertung der Optionen der Klärschlammentsorgung werden hier zusammengefasst.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) | |
Seiten: | 12 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dipl.-Biol. Horst Fehrenbach | |
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Der Begriff der besseren Umweltverträglichkeit hat seit dem im Oktober 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [KrW-/AbfG] Eingang gefunden in die Definition von Grundsätzen und Pflichten einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft.1 Neben dem ebenfalls neu eingeführten Begriff der hochwertigen Verwertung (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG), sowie den Randbedingungen der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG) soll damit auch eine ökologische Optimierung den Geist des zukünftig erwünschten Handelns in der Abfallwirtschaft widerspiegeln.