Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese (...) zu verwerten. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (sind verpflichtet), diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Mit diesen Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KrW-/AbfG1 hat der Gesetzgeber die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und die Überlassungspflichten für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, also den sog. Gewerbeabfall, im Grundsatz geregelt. Diese Regelungen sind, wie mittlerweile allgemein bekannt ist, jedoch nur vermeintlich klar und eindeutig. Der Wettstreit zwischen kommunaler und privater Abfallentsorgungswirtschaft über die Zuständigkeit für das Abfallaufkommen hat sich in den vergangenen Jahren seit Inkrafttreten des KrW-/AbfG verschärft. Im Wesentlichen lässt sich dieser Wettstreit an der Auslegung bzw. Definition folgender Rechtsbegriffe festmachen. Zum einen besteht Uneinigkeit darüber, was Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen sind. Zum anderen bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten, was noch als Verwertung und was als Beseitigung zu bezeichnen ist.
Waren Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen ursprünglich ausschließlich Abfälle aus Gewerbebetrieben, so hat sich in den vergangenen Jahren zum Teil eine Verschiebung zu den privaten Haushaltungen vollzogen. Es besteht insoweit z.B. Uneinigkeit darüber, ob ein anderer Herkunftsbereich bereits dann besteht, wenn private Haushaltungen durch ein Gewerbe zusammengefasst sind. Als Abgrenzungskriterium wird z.B. vertreten, dass abgeschlossene Wohneinheiten bestehen, die eine eigene Lebensführung ermöglichen.2 Umstritten sind daher insbesondere Abfälle aus Altenheimen3, Kinderheimen, Übergangswohnheimen, Studentenwerken (einschließlich Mensa, Studentenwohnheimen)4, gewerblich verwalteten Wohnungsanlagen, Ferienwohnanlagen5 und Campingplätzen. Des Weiteren bestehen Abgrenzungsprobleme bezüglich der Abfälle von Grundstücken, die gemischt genutzt werden (Wohn-/Gewerbegrundstücke). Die Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen erfolgt hier häufig über die gewerbliche Entsorgung. Mitunter werden auch Selbstständige, wie Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte etc., die als Privatpersonen grundsätzlich überlassungspflichtig sind, anderen Herkunftsbereichen zugeordnet.
Im Hinblick auf den Streit über die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung kann als Beispiel angeführt werden, dass Anlagen zur Behandlung unsortierten Hausmülls als Verwertungsanlagen eingeordnet werden (z.B. Trockenstabilisierung), was zur Folge hat, dass auch der diesen Abfall zuzuführende (jedoch eigentlich zu beseitigende) Abfall als Abfall zur Verwertung angesehen werden kann (z.B. BRAM – Brennstoff aus Müll). Der Streit über die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung, insbesondere im Hinblick auf gemischte Gewerbeabfälle, hat mittlerweile auch die höchstrichterliche Rechtsprechung erreicht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist von Abfall zur Verwertung dann auszugehen, wenn ein Gemisch aus hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen überwiegend verwertbare Anteile enthält und tatsächlich verwertet wird.6 In der Praxis leistet das Urteil letztlich einer Entwicklung Vorschub, die Abfallmengen von den kommunalen Entsorgungsträgern wegnimmt und der privaten Entsorgungswirtschaft zuschlägt. Langfristige Entsorgungsverträge, erhebliche Kosten für den Abschluss und die Nachsorge von Deponien und andere Verpflichtungen tragen dazu bei, dass die kommunalen Entsorgungsträger durch diese Entwicklung erheblich unter Druck geraten sind.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
Quelle: | Reformbedarf in der Abfallwirtschaft (2001) (Dezember 2001) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | RA Hartmut Gaßner | |
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Umsetzung von Projekten des Hauses Rethmann zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen
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Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Hausmüll, Produktions- und Gewerbeabfällen sowie hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen wurde Anfang der neunziger Jahre aus dem konzeptionellen Stadium in die technische Umsetzung überführt. Wesentliche Voraussetzung war, dass Großfeuerungsanlagen der Zementindustrie und Energiewirtschaft ihr Interesse bekundeten, primäre Brennstoffe durch Ersatzbrennstoff zu substituieren.
Restabfallbehandlungsmethoden zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen
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Den seit langem zur Behandlung von Abfällen aus Haushaltungen und Gewerbe verwendeten verfahrenstechnischen Grundoperationen
• Mechanische Aufbereitung und Fraktionierung,
• Biologischer Abbau und
• Verbrennen
wird im Rahmen der gültigen Gesetzgebung zum Teil eine neue oder modifizierte Rolle zugewiesen. Eine intensivere Stoffstromteilung bewirkt eine im Vergleich zu früher stark ausgprägte Tendenz zur Kombination der Grundoperationen zu Verbundstrategien [3]. Auch eine erhebliche Verfeinerung der Anlagenkonzepte zur Stoffstromteilung und Zuordnung von Abfallfraktionen zu bestimmten Grundoperationen geht mit dieser Entwicklung einher. Dieser Weg ist seit einigen Jahren zu beobachten und pflanzt sich bei aktuellen und zukünftigen Abfallbehandlungsprojekten verstärkt fort.
Energetische Verwertung heizwertreicher Fraktionen aus gemischten Siedlungsabfällen - Konzeptionen und Kosten
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Als Entscheidungsgrundlage für die zukünftige Restabfallbehandlungskonzeption wurden im Auftrag der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) verschiedene Varianten der Vorbehandlung untersucht, die in einen umfassenden Konzeptvergleich einflossen.
Eine dieser Varianten ist die Herstellung von Brennstoffen aus Abfall, die über zwei Grund-Verfahren erfolgen kann:
• mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA), bei der aus der Absiebung des Roh-Abfalls eine heizwertreiche Fraktion als Siebüberlauf gewonnen werden kann;
• mechanisch-biologische Stabilisierung (MBS), bei der der Abfall zunächst biologisch getrocknet und nachfolgend zu einem heizwertreichen, sogenannten Trockenstabilat aufgearbeitet wird.
Kostenseitiger Vergleich verschiedener Entsorgungsoptionen mit thermischer Behandlung und Verwertung
© Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban (2/2002)
Verschiedene Entsorgungspflichtige Körperschaften stehen vor dem Problem, für die gesetzlich geforderte Behandlung von Abfällen zur Beseitigung ab dem 01.06.2005 nicht über ausreichende Anlagenkapazitäten zu verfügen. Ein Beispiel hierfür ist das Land Berlin, dem allein für die Behandlung von Hausmüll zur Beseitigung eine Anlagenkapazität für ca. 400.000 Mg/a fehlt.
Eignung und notwendige Nachrüstung von MBA zur Verbesserung der Brennstoffqualität
© IWARU, FH Münster (5/2005)
Die mechanisch-biologische Abfallbehandlung wurde ursprünglich mit der Zielsetzung eingeführt, eine technische Alternative zur thermischen Abfallbehandlung zu bieten. Der Entwicklungsschwerpunkt lag bei dieser Technologie im Bereich der Abfall Stabilisierung. Hier galt es, die anspruchsvollen Kriterien der Technischen Anleitung Siedlungsabfall zu erfüllen, nach denen vorbehandelter Restabfall ohne weitere Nachsorgeerfordernis dem Endzeitlager Deponie übergeben werden kann.