Die Bemühungen um die Förderung der Kreislaufwirtschaft führen dazu, dass immer mehr Abfälle in Stoffkreisläufe eingebracht und dort als sekundäre Rohstoffe verwertet werden (sollen). Konzepte über die zukünftige Entsorgung von Siedlungsabfällen [1] vermitteln sogar den Eindruck, dass diese vollständig verwertet werden könnten, und Deponien in naher Zukunft – Ziel 2020 – nicht mehr erforderlich seien.
Mineralische Abfälle bilden den mit Abstand größten Abfallstrom. Da diese Abfälle häufig gute bautechnische Eigenschaften aufweisen, bietet es sich an, diese zur Substitution von mineralischen Primärrohstoffen im Baubereich zu nutzen. Aufgrund ihrer herkunfts- oder prozessbedingten Inhaltsstoffe und der Freisetzung von Schadstoffen über das Sickerwasser kann die Verwertung jedoch zu teilweise erheblichen Umweltbelastungen führen. Auf der Grundlage des vorsorgenden Boden- und Gewässerschutzes sowie des Abfallrechts sind daher Anforderungen an Schadstoffkonzentrationen und -gehalte sowie Einbaukriterien – z.B. technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, Ausschlusskriterien – festzulegen, die eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung ermöglichen. Diese Anforderungen können im Einklang mit dem geltenden Recht festgelegt und widerspruchsfrei zu anderen Rechtsbereichen abgegrenzt werden, in denen Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser zu bewerten sind (z.B. Einsatz von Bauprodukten, Ablagerung von Abfällen, Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten). Die überarbeitete LAGA-Mitteilung 20 (neu = Stand: 06.11.2003) mit der überarbeiteten Technischen Regel Boden (neu = Stand: 05.11.2004) entspricht zwar hinsichtlich der Zuordnungswerte für die Bewertung des Sickerwassers nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Da sie jedoch im Einklang mit der aktuellen Rechtslage und der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tongrubenurteil vom 14.04.2005 steht, kann sie für einen begrenzten Übergangszeitraum bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung über die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen und der Ergänzung der Bundesbodenschutzverordnung (Artikelverordnung) für die Bewertung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von mineralischen Abfällen im Vollzug angewendet werden. Wer sich dagegen auf die LAGA-Mitteilung 20 (alt = Stand: 06.11.1997) stützt, verstößt gegen geltendes Recht.
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| Quelle: | Recycling und Rohstoffe 1 (2008) (Dezember 2008) | |
| Seiten: | 21 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
| Autor: | Dr.-Ing. Heinz-Ulrich Bertram | |
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Circularity by Design – Können temporäre Wohnformen nachhaltig gestaltet werden?
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
Die Umweltauswirkungen verschiedener Wirtschaftssektoren sind angesichts der drohenden Auswirkungen des Klimawandels in den Fokus gerückt. Die Baubranche gilt als ein Sektor mit besonders großen Auswirkungen: Nach Angaben der Europäischen Kommission ist der Bau und die Nutzung von Gebäuden in der EU für fast die Hälfte aller gewonnenen Materialien und des Energieverbrauchs, sowie für etwa ein Drittel des Wasserverbrauchs verantwortlich (European Commission 2014). Daher wurde der Bausektor im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft als einer der vorrangigen Bereiche definiert (European Commission 2015). In diesem Konferenzbeitrag steht temporäres Wohnen, und damit ein Teilbereich des Bausektors im Mittelpunkt. Darunter versteht man die Bereitstellung von Unterkünften für Menschen für einen bestimmten, zeitlich begrenzten Zeitraum an einem bestimmten Ort.
Potentielle Auswirkungen der neuen Grundwasserverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung auf die Verwertung/Entsorgung von Abfällen
© ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (10/2010)
Abfälle, die nicht vermieden werden, müssen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz2 (KrW-/AbfG) vorrangig verwertet und dürfen nur nachrangig beseitigt werden. Diese bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) ist durch Art. 4 Abs. 1 der EG-Abfallrahmenrichtlinie3
(EG-AbfRRL) in 5 Hierarchieebenen (Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung – Beseitigung) weiter aufgegliedert worden.
Abfallrecht im Umbruch – Baustoff oder Reststoff
© OTH Amberg-Weiden (7/2009)
Bei einem Gesamtabfallaufkommen in Deutschland von rund 350 Mio. Tonnen pro Jahr nehmen mineralische Abfälle mit rund 250 Mio. Tonnen (71 %) den mit Abstand größten Anteil ein, wobei unter dem Begriff „mineralische Abfälle“ auch industrielle Nebenprodukte subsumiert sind. Hierunter sind entweder Rückstände aus industriellen Tätigkeiten (Bau, Rohstoffgewinnung, etc.) oder Prozessen zu verstehen, die bereits im Anfallzustand den Produktstatus besitzen oder unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben.
Verwertung von mineralischen Abfällen – Stellungnahme zum Entwurf der Ersatzbaustoff- und der Bodenschutzverordnung –
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2008)
Der Ingenieurtechnische Verband Altlasten e.V. (ITVA) begrüßt die Absicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die Verwertung von Bodenaushub, mineralischen Abfällen, industriellen Nebenprodukten und Recyclingprodukten auf eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu stellen, um hierdurch Rechtssicherheit, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und administrative Erleichterungen zu erreichen.
Doppelstrategie bei der Entsorgung
© Rhombos-Verlag (9/2008)
Die rheinland-pfälzische Landesregierung setzt neben der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm auch auf neue thermische Verfahren
