In Deutschland fallen jährlich etwa 240 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Dies entspricht etwa sechzig Prozent der Gesamtabfallmenge von 350 Millionen Tonnen pro Jahr. Von den mineralischen Abfällen sind etwa 140 Millionen Tonnen Boden und Steine, etwa 73 Millionen Tonnen Bauabfall und Straßenaufbruch, etwa 15 Millionen Tonnen Aschen und Schlacken aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsprozessen, etwa 7 Millionen Tonnen Hochofenschlacke sowie etwa 6 Millionen Tonnen Stahlwerksschlacke.
Für die umweltoffene Verwertung von etwa 240 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle sollen rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser geschaffen werden. Die abfall- und bodenschutzrechtliche Verordnungsermächtigung ermöglicht auch die Einbeziehung bestimmter industrieller Nebenprodukte und von Recyclingprodukten. Bei der Ableitung von Grenzwerten im ersten Arbeitsentwurf wurden auch die Abbau- und Rückhalteprozesse im Boden teilweise berücksichtigt. Parallel wurden hinsichtlich der Grundwasserbelastungen aussagekräftigere Säuleneluat- und Schüttelverfahren bei einem Wasser-Feststoffverhältnis von 2:1 entwickelt, validiert und genormt.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH | |
Quelle: | Recycling und Rohstoffe 1 (2008) (Dezember 2008) | |
Seiten: | 7 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Ministerialrat Rüdiger Wagner | |
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Status quo und Verwertungsoptionen für teerhaltigen Straßenaufbruch ab 2018
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (5/2017)
Mit einer Anweisung an die Baubehörden der Länder aus dem Jahr 2015 hat das Bundesverkehrsministerium den Wiedereinbau von teerkontaminiertem Straßenaufbruch ab 2018 eingeschränkt. Für Unternehmen aus dem Bereich Bau und Entsorgung sowie für Bund und Länder entsteht dadurch zunehmend die Herausforderung, teerhaltigen Straßenaufbruch in alternative Entsorgungs-und Verwertungswege zu leiten. Für die von behördlicher Seite zu bevorzugende thermische Behandlung des Materials existieren bereits Anlagen, die mit ihrer Kapazität jedoch nicht auf die anfallenden Abfallströme ausgelegt sind. Dieser Umstand macht Investitionen in die Entwicklung und den Ausbau inländischer Behandlungskapazitäten notwendig, um teerkontaminierte Straßenbauabfälle umweltschonend und ökonomisch vertretbar verwerten zu können.
Die neue Recycling-Baustoffverordnung – Stand der Arbeiten
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2014)
Oberstes Ziel der zukünftigen Recycling-Baustoffverordnung ist die Verbesserung der Qualität und die umweltgerechte Verwertung mineralischer Baurestmassen in Österreich. Dabei spielen neben dem Umweltschutz auch die Praktikabilität und damit ökonomische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Baurestmassen sind aufgrund ihrer Menge einer der wichtigsten Abfallströme. Beim Einsatz von Recycling-Baustoffen im Bau sind noch beträchtliche Steigerungen möglich.
Verwertung von mineralischen Abfällen – Stellungnahme zum Entwurf der Ersatzbaustoff- und der Bodenschutzverordnung –
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2008)
Der Ingenieurtechnische Verband Altlasten e.V. (ITVA) begrüßt die Absicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die Verwertung von Bodenaushub, mineralischen Abfällen, industriellen Nebenprodukten und Recyclingprodukten auf eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu stellen, um hierdurch Rechtssicherheit, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und administrative Erleichterungen zu erreichen.
Voraussetzungen für die Zulassung von Recyclingmaterial als Baustoff
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH (12/2008)
Beton ist ein Fünf-Stoff-System mit den Ausgangsstoffen Zement, Wasser, Gesteinskörnungen, Zusatzstoffen und Zusatzmittel. Als Ausgangsstoffe können natürliche Rohstoffe oder sekundäre Rohstoffe zum Einsatz kommen. Unter sekundären Rohstoffen werden alle Stoffe verstanden, die nicht unmittelbar einer natürlichen Lagerstätte entnommen wurden wie Flugasche, rezyklierte Gesteinskörnungen, Kesselsande usw.
Abfallrecht im Zwiespalt von Verwertung und Beseitigung
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2008)
Der Verwertungsvorrang vor der Beseitigung ist im Abfallwirtschaftsgesetz im Zusammenhang mit den Verordnungen und in der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Besonders wichtig ist die Beantwortung der Frage, wann von einem abgeschlossenen Verwertungsvorgang auszugehen ist. Zur Beantwortung dieser Frage liefert § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 – etwa in Bezug auf Baurestmassen – die entscheidende Hilfestellung. An diese Frage anknüpfend stellt sich auch die Problematik, ob und in welcher Höhe eine Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz besteht.