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Zur Frage der Durchführung eines Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach neuer Rechtslage.
Das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat unter anderem die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Konkret ergibt sich dies aus der Neufassung der §§ 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG sowie 12 Abs. 1 der 9. BImSchV.2
Mit Novellierung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts dahin gehend, dass die Durchführung eines Erörterungstermins nunmehr in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt ist, hat der Gesetzgeber einenhehren Anspruch verfolgt. Diesem Anspruch aber wird die dazu geschaffene neue Rechtslage nicht gerecht. Die der Praxis mitgegebenen Mittel taugen nicht zur Beschleunigung der Verfahren, wie es sich der Gesetzgeber vorgestellt hat, sondern führen zur Entschleunigung. Zudem erhält das Verfahrensinstrument "Erörterungstermin" mehr Brisanz denn weniger, weil es als "frei" anwendbar den Argumentations- und Prüfaufwand bei der Behörde erhöht. Deshalb bleibt nur die – pointierte – Feststellung: "Operation misslungen, Patient lebt". Indes steht die nächste "OP" schon bevor und es bleibt abzuwarten, ob der Versuch, das deutsche Umweltrecht in einem vielteiligen Umweltgesetzbuch zusammenzufassen, gelingt.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | Heft 06 (Dezember 2007) | |
| Seiten: | 5 | |
| Autor: | Oberregierungsrat Carsten Diekmann | |
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