Interregnum - oder: Der „Probebetrieb“ immissionsschutzrechtlich genehmigter Abfallbehandlungsanlagen und seine Überwachung

Wird eine immissionsschutzrechtliche Anlage genehmigt, so ist deren örtliche Lage allgemein bekannt. Den rechtlichen Standort dieser Anlage zu bestimmen, ist unter Umständen schwierig. Derartige Umstände ergeben sich dann, wenn die Anlage in ihrer baulichen Substanz fertiggestellt ist und die Übergabe der Anlage von der errichtenden Firma an den künftigen Betreiber bevorsteht (Abnahme).

Ganz besonderes stellt sich dieses Problem bei Großanlagen, etwa solchen zur Abfallbehandlung. Die technischen Anforderungen sind zumeist hochkompliziert und kaum serienfähig, so dass bei der Abnahme nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann. Entsprechend umfangreich und anspruchsvoll sind die Prüfungen, denen die Anlage vor Übergang in den – zuvor genehmigten, bestimmungsgemäßen – Betrieb unterzogen wird. Der bei Anlagen dieser Art zwischen der Genehmigung und der Aufnahme des bestimmungsgemäßen Betriebs liegende Zeitraum ist rechtlich nicht geregelt. Besonders problematisch ist dies in Hinblick auf die Frage nach der Geltung Grenzwerte oder Sicherheitsbestimmungen. Dieses „Interregnum“ löst in der Praxis zum Teil umfassenden Diskussions- und Verständigungsbedarf aus. Die nachfolgenden Darlegungen sind ein Versuch, die beschriebene Lage rechtlich einzuordnen. Dazu sind zunächst Begriffe zu klären (unten II.). Sodann ist der Betriebszustand, der das „Interregnum“ kennzeichnet, in das Gefüge des immissionsschutzrechtlichen Rechtsraums einzuordnen (unten III.). Im Anschluss daran wird der Frage nachgegangen, welche Kriterien gelten können, den Testbetrieb auch rechtlich beherrschbar zu machen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 (November 2007)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Oberregierungsrat Carsten Diekmann

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