Eine Klinik darf ihren Abfall nicht über eine ortsfremde Müllverbrennungsanlage entsorgen, sondern muss ihn dem
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt überlassen. Bei dem Abfallgemisch handle es sich um Abfall zur Beseitigung und
nicht um Abfall zur Verwertung, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
(04.05.07) Im Rechtsstreit zwischen dem Abfallwirtschaftsbetriebˆder Stadt Mannheim und dem Theresienkrankenhaus (TKH) ging es um die Frage, ob es sich bei dem in der Klinik anfallenden Abfall u.a. aus den Bereichen Station, OP und Kantine um Abfall zur Beseitigung handelt. „Dann wäre er als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß § 13 Abs. 1KrW-/AbfG dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, hier also dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim, zu überlassen“, sagt Caroline von Bechtolsheim, Rechtsanwältin beim Berliner Anwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Die Kanzlei hat die Stadt Mannheim in der Verhandlung vertreten...
Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) | |
Quelle: | Mai 2007 (Mai 2007) | |
Seiten: | 1 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Kemal Calik | |
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