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Bei nicht ausreichend gesicherte Altdeponien, von denen Umweltgefährdungen ausgehen, stellt sich der zuständigen Behörde häufig die Frage, wer für die Sanierung der Deponie und die vorbereitenden Untersuchungen herangezogen werden kann.
Schon die Wahl der richtigen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung im Bodenschutz- oder Abfallrecht bereitet Schwierigkeiten: Von besonderer Bedeutung ist die Verweisungsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, die für stillgelegte Deponien, von denen ein Gefahrenverdacht ausgeht, auf das Bundesbodenschutzgesetz verweist.
| Copyright: | © Gaßner, Groth, Siederer & Coll. | |
| Quelle: | GGSC-Abfall 03/2005 (März 2005) | |
| Seiten: | 2 | |
| Autor: | RA in Caroline von Bechtolsheim RAin Kora Betz | |
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