Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur AbfAblV und DepV

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2004 (Az.: 7 B 14.04) in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Münster vom 28.10.2003 (Az.: 20 D 116/01.AK) wichtige Auslegungsfragen zur AbfAblV und DepV geklärt.

In dem Verfahren ging es u. a. um die umstrittene Frage, ob die Regelungen der AbfAblV und der DepV unmittelbare Wirkung für die Betreiber bestandskräftig und unbefristet zugelassener Deponien entfalten oder ob sich die Deponiebetreiber solange auf abweichende Festlegungen in den Deponiezulassungen berufen können, wie diese nicht im Einzelfall aufgehoben oder angepasst sind.



Copyright: © Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
Quelle: GGSC-Abfall 07/2004 (Juli 2004)
Seiten: 3
Preis inkl. MwSt.: € 3,00
Autor: RA Wolfgang Siederer
RAin Dr. Cornelia Nicklas

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