Ausschreibungspflicht für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen?

Gebietskörperschaften können nach den Gesetzen der einzelnen Bundesländer über kommunale Zusammenarbeit „öffentlich-rechtliche Vereinbarungen“ oder „Zweckvereinbarungen“ mit dem Inhalt schließen, dass Aufgaben der einen Gebietskörperschaft vollständig in die Zuständigkeit der anderen Gebietskörperschaft übergehen.

In einigen Bundesländern, z. B. in Brandenburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen und Sachsen-Anhalt, kann stattdessen eine Gebietskörperschaft eine Aufgabe für eine andere durchführen, ohne dass die Aufgabe selbst und damit alle Rechte und Pflichten auf die durchführende Gebietskörperschaft übergehen (sog. mandatierende öffentlichrechtliche Vereinbarung). Auch im Bereich der Abfallentsorgung wird von diesen Kooperationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.



Copyright: © Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
Quelle: GGSC-Abfall 09/2004 (September 2004)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 4,00
Autor: RAin Katja Gnittke
Dr. Natalie Michels

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