Für Biomasse-Heizkraftwerke gelten auch die Vorgaben der ,Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)'. Die Fachgruppe Luftreinhaltung/Lärmschutz von InfraServ Knapsack plant solche Anlagen unter schallschutztechnischen Gesichtspunkten und begleitet als Messstelle gemäß § 26 BImschG Kunden bis zur schalltechnischen Abnahme.
Copyright: | © Deutscher Fachverlag (DFV) | |
Quelle: | März 2006 (März 2006) | |
Seiten: | 0 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Holger Murowatz | |
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Kinder dürfen auch laut sein
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (4/2011)
Kinder lachen, singen, schreien, streiten, toben und spielen. Für die einen ist das „Lärm“. Für die anderen gehören diese Geräusche zum normalen Entwicklungsprozess in der Kindheit dazu. Am Kinderlärm scheiden sich die Geister. Denn genau hier liegt Konfliktpotenzial. Lärm von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist häufig Gegenstand von nachbarschaftlichen Streitigkeiten.
Lärmschutz bei heranrückender Wohnbebauung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2016)
Bericht des Ad-hoc-Arbeitskreises der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI)
Lärmkonflikte zwischen überplanter Wohnbebauung und unbeplanten industriell genutzten Flächen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2013)
Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt ab von der baugebietsspezifisch zu bestimmenden konkreten Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Immissionsortes. Dabei sind neben der bebauungsrechtlichen Gebietszuordnung weitere rechtliche und tatsächliche Verhältnisse wie Art, Ausmaß und Dauer, aber auch tatsächliche und planerische Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die bindende Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze erfolgt entweder durch die planende Gemeinde oder durch Einzelfallentscheidungen der Immissionsschutzbehörden. Damit ist die Gemeinde zur Aufnahme des Bestands an rechtlich zulässigen Immissionen bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete verpflichtet. In Gemengelagen kann dabei eine Feinsteuerung durch Festlegung von Emissionskontingenten erfolgen. Zutreffend ermittelte Vorbelastungen können im Plan gekennzeichnet werden, was dann zu einer mittelbaren Bindungswirkung führt, wenn die zutreffende Methodik angewendet wurde. Fehlt trotz fehlerfreier Ermittlung eine Feingliederung, bleibt die Immissionsschutzbehörde zur Beachtung des Rücksichtnahmegebots verpflichtet. Ist die Planung in der Gemengelage fehlerhaft, entfällt eine über die Gebietsart hinausgehende Bindungswirkung. In diesen Fällen bleibt es Aufgabe der Immissionsschutzbehörden, das Maß des Zumutbaren auf der Grundlage der Gebietsfestsetzung selbst zu ermitteln.
Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2011)
Bei einer Neuaufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbe- oder Industriegebiete stellt sich oftmals die Frage nach einem wirksamen Lärmschutz für umliegende Wohnnutzungen. Um zu verhindern, dass durch die anzusiedelnden Gewerbebetriebe das zulässige Lärmschutzniveau überschritten wird, kann im Bebauungsplan eine Geräusch-Emissionskontingentierung auf der Grundlage der „DIN 45691 Geräuschkontingentierung“ festgesetzt werden.
Regionale Lärmaktionsplanung für den Straßenverkehr in Südhessen
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (8/2011)
Der Verkehrslärm ist neben der Luftbelastung ein zentrales Umweltproblem in städtischen Ballungsräumen. Die betroffene Bevölkerung kann durch Verkehrslärm erheblich belästigt und beispielsweise durch Herz-Kreislauferkrankungen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union im Jahr 2002 die EU-Umgebungslärmrichtlinie veröffentlicht.