Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der Measuring Instruments Directive (MID) ist es an der Zeit für eine Bestandsaufnahme: Was hat sich am Messgerätemarkt getan? Wie steht es nach dem Wegfall der Ersteichpflicht um Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Geräte? Welche neuen Herausforderungen ergeben sich für die Versorgungsunternehmen? Wer nach Antworten auf diese Fragen sucht, stößt immer wieder auf einen entscheidenden Ansatz: Qualitätssicherung.
Die MID ist gut – wenn die neuen Freiheiten sinnvoll genutzt werden. Wenn Messgeräte zu günstigen Preisen verfügbar sind und neue technische Standards schnell etabliert werden können, ist das gut für die Unternehmen, die Messgeräte einkaufen und zukünftig neue komfortable Möglichkeiten beim Verbrauchsdatenmanagement nutzen wollen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Qualität gesichert ist. Die MID stellt Rahmenbedingungen zur Verfügung, die gut zu den Wünschen der Hersteller und der Anwender passen. Um einen Teil der Pflichten jedoch müssen die Unternehmen sich untereinander kümmern. Die Entwicklung dieses Kräftespiels ist nach einem Jahr MID offenbar in vollem Gange. Die aktive Suche nach neuen sinnvollen Kriterien für ein effektives Qualitätsmanagement hat bereits erste Früchte getragen. Angesichts der Tatsache, dass neue Technologien wie AMR und Smart Metering längst auf dem Vormarsch sind, kann man sich nur wünschen, dass dieser Prozess sich in dieser Form als ein fester Bestandteil des Marktgeschehens etabliert.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH | |
Quelle: | Heft 10-2007 (Oktober 2007) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dipl-Ing. (FH) Markus Krämer | |
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Fünf Jahre 42. Bundesimmissionsschutzverordnung
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Wir blicken zurück auf fünf Jahre Umsetzung der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung und der sie als anerkannte Regel der Technik begleitenden VDI 2047. Ein Kommentar zur VDI 2047-2 wurde herausgegeben, der den Betreibern detaillierte Erläuterungen und Hilfestellung zur Umsetzung der VDI-Richtlinie bietet.Wie sind die Resonanzen auf die letzten Jahre von Behörden, Sachverständigen und Betreibern? Welche Konsequenzen ergeben sich aus den bisherigen Erkenntnissen?
EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
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„Nicht sicher“ – wie ist dieser Begriff auf der Basis des Kosmetikrechts zu interpretieren, welche Verpflichtungen ergeben sich daraus für Kosmetikunternehmer:innen und wie geht das CVUA Karlsruhe als ein amtliches Kosmetiküberwachungslabor mit Abweichungen um?