Die Fragestellung Wunsch und Realität einer nachhaltigen Schließung von Deponien“ impliziert zunächst einmal eine weitere Frage.
Nämlich die, welcher Wunsch bzw. welche Wünsche denn gemeint sind. Selbstverständlich hat zum Beispiel der Deponiebetreiber den Wunsch nach einer nachhaltigen Schließung seiner Deponie. In diesem Falle jedoch kann der Wunsch nach Nachhaltigkeit durchaus auf einen wesentlich geringeren Zeitraum begrenzt sein, als dies nach dem Wunsch des Gesetzgebers zu geschehen hat. In Zeiten knapper Kassen gilt es schließlich Kompromisse zu schließen. Auch kann der Deponiebetreiber den Begriff nachhaltig“ durchaus so auslegen, dass ihm nach Abschluss der Nachsorgephase keinerlei Kosten durch die Deponie mehr entstehen. Im Weiteren wird als Wunsch“ jedoch der des Gesetzgebers angesehen, also allein die Intention der gesetzlichen Vorgaben.
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| Quelle: | Zeitgemäße Deponietechnik 2006 (März 2006) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | Dipl.-Ing. Gerd Burkhardt Dr. Dipl.-Geol. Thomas Egloffstein | |
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Einsatz eines adaptiven Kennfeldreglers auf kommunalen Kläranlagen
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Steigende Energiekosten veranlassen immer mehr Betreiber von Abwasseranlagen, energetische Optimierungen vorzunehmen. Durch den Einsatz von neuen Reglern lässt sich die Betriebsführung sowohl gleichzeitig hinsichtlich Ablaufqualität und Energiebedarf als auch gezielt auf eine der beiden Zielgrößen verbessern. Der Vergleich eines neu entwickelten adaptiven Kennfeldreglers (AMC) mit einem klassischen PI-Regler macht dies deutlich.
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Hochwasser 2013 - Ereignisanalyse aus Sicht der Versicherung
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Das Jahr 2013 gehört in der Rückschau der letzten 50 Jahre (normiert auf heutige Preise) zu den schadenreichsten Jahren im Hinblick auf Schäden durch Naturgefahren. Solche extremen Schadenjahre sind in der Rückschau immer wieder zu sehen. Dies ergibt sich für das Jahr 2013 aber nicht überwiegend aus dem Hochwasserereignis. Die Schäden durch Sturm und Hagel haben damals die Überschwemmungsschäden sogar noch übertroffen.
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untererleichtertenVoraussetzungenaufgeringfügigeVerwendungenausgeweitetwerden.GemäßArt. 51Abs. 2Buchst.
c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels im öffentlichen Interesse sein. Der vorliegende Beitrag nimmt eine rechtliche Bewertung zu der Frage vor, wie der
Rechtsbegriff öffentliches Interesse gemäß Art. 51 Abs. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszulegen ist.
