Am 1.12.2011 ist die „Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung“ (DepV) in Kraft getreten. Damit wurde ein längeres Verfahren abgeschlossen, das bereits mit einer Forderung der EU-Kommission nach einer einzigen Änderung schon bei der Entstehung der Deponieverordnung 2009 (DepV 2009) begann.
Anlass für die „Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung“ war das Fehlen einer Gleichwertigkeitsklausel für den Eignungsnachweis für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche mit einer sog. „Ausführlichen Stellungnahme“ von der Kommission im Januar 2009 angemahnt wurde. Hierbei ging es um Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme, für deren Eignungsfeststellung die DepV in Anhang 1 Anforderungen enthält.
Die Gelegenheit dieser erforderlichen Änderung wurde genutzt, um weiteren, sich aus dem Vollzug ergebenden Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf vorzunehmen sowie dort Klarheit zu schaffen, wo über Auslegungen gestritten wurde, wie z.B. bei der Stabilisierung gefährlicher Abfälle im Rahmen der Verwertung als Deponieersatzbaustoffe.
Dies war, wie bekannt sein dürfte, nicht die erste Änderung des deutschen Deponierechts – und wird auch nicht die letzte gewesen sein. Europa fordert seinen Tribut!
Konkret befinden sich derzeit zwei weitere Änderungen der Deponieverordnung im Verordnungsgebungsverfahren. Beide Änderungsverfahren der Deponieverordnung sind durch den nationalen Anpassungs- oder Umsetzungsbedarf des sich ändernden europäischen Rechts erforderlich:
- Die Änderung der Deponieverordnung in Folge der Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) sowie
- die „Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung“, mit der u.a. die Anpassung des nationalen Deponierechts an die durch die EU-Quecksilberverbots-Verordnung ermöglichte – und durch die EU-Quecksilber-Richtlinie konkretisierte – Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle erfolgt.
Am 1. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), mit dem die europäische Abfallrahmenrichtlinie in das nationale Recht umgesetzt wurde, in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund, dass die Beseitigung von Abfällen das letzte Glied in der in §§6-8 KrWG umgesetzten fünfstufigen Hierarchie ist, soll in diesem Beitrag auch auf die „fundamentale Frage“ nach der Zukunft der Deponien in der Kreislaufwirtschaft eine Antwort gegeben werden.
Copyright: | © Universität Stuttgart - ISWA | |
Quelle: | Zeitgemäße Deponietechnik 2013 (März 2013) | |
Seiten: | 17 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 0,00 | |
Autor: | Dr. Karl Biedermann Dr.-Ing. Bernd Engelmann | |
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