Eckpunktepapier zu § 14 Abs. 6 der Deponieverordnung - aktueller Sachstand aus der LAGA Ad-hoc Arbeitsgruppe

In dem Beitrag werden zunächst die rechtlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die Stilllegung von Deponien erläutert. Hierbei wird auch auf die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 6 DepV eingegangen. Anschließend wird von der Entstehung und Tätigkeit der LAGA Ad-hoc Arbeitsgruppe "Deponietechnische Vollzugsfragen" unterer besonderer Berücksichtigung der fachlichen Eckpunkte für die Beurteilung von Ausnahmeanträgen nach § 14 Absatz 6 DepV berichtet.

Nach Artikel 14 der Europäischen Deponierichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass vorhandene Deponien spätestens im Jahr 2009 richtlinienkonform betrieben oder aber stillgelegt werden. In Deutschland wurde diese Forderung durch die Verabschiedung der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und Deponieverordnung (DepV) in nationales Recht umgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass nach Ablauf der entsprechenden Übergangsregelungen des § 6 Abs. 2 AbfAblV Deponiebetreiber nicht verordnungskonformer Deponien aufgrund der verschärften rechtlichen Vorgaben gezwungen werden, zum 31.05.2005 bzw. zum 15.07.2009 den Ablagerungsbetrieb einzustellen, stellt sich vielerorts die Frage, welche Anforderungen bei der Deponiestilllegung zu beachten sind. Grundsätzlich wird der Deponiebetreiber verpflichtet, bei der Stilllegung alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftig negative Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter zu verhindern.

Die entsprechenden Regelungen sind für bestehende Deponien im Wesentlichen in § 14 DepV festgelegt. Durch den Verweis des § 14 Abs. 4 DepV auf § 12 DepV sind bei der Stilllegung von Altdeponien die sogenannten Regelanforderungen analog anzuwenden. In erster Linie ist dies bei Deponien der Klasse I, II, III die Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystem sowie das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2 (Oberflächenabdichtungssystem) sowie Anhang 5 (Rekultivierungsschicht) der Deponieverordnung. Alternativ zum Regelaufbausystem können nach Anhang 1 Nr. 2 Satz 1 DepV auch gleichwertige Systemkomponenten oder eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten verwendet werden.



Copyright: © Universität Stuttgart - ISWA
Quelle: Zeitgemäße Deponietechnik 2004 (Juli 2004)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 2,50
Autor: P. Schneider

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