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Vorstellung des zwischen Europäischer Kommission und Mitgliedstaaten vereinbarten Abgrenzungsleitfadens
Der Hersteller eines Produkts wird in der Regel in einer frühen Phase der Produktentwicklung für sich bewerten, ob das geplante Produkt unter die Definition der kosmetischen Mittel nach der Europäischen Kosmetikrichtlinie oder eine andere Produktdefinition fällt. Hiervon hängen wegen unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben im Einzelfall die Modalitäten der Produktion, des Inverkehrbringens und des Vertriebs ab. Nach der Konzeption der Kosmetikrichtlinie können kosmetische Mittel, abgesehen von einer Notifizierung des Herstellungsortes bzw. des Ortes der Ersteinfuhr, ohne weitere administrativen Schritte in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt sie entsprechen den rechtlichen Vorgaben der Kosmetikrichtlinie. Diesem Konzept enspricht die Vorgabe in Art. 7 lit. a der Kosmetikrichtlinie, für Kontrollzwecke der zuständigen Behörden ein Produktdossier vorzuhalten. Darüber hinaus trifft die Kosmetikrichtlinie keine direkte Regelung für den Vertrieb. Bei Anwendbarkeit der Europäischen Arzneimittelrichtlinie sind Herstellungserlaubnis und Produktzulassung einzuholen sowie die Apothekenpflicht zu beachten.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | StoffR 06/2005 (Dezember 2005) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Andreas Mestel | |
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EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
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Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.
Der Fulfilment-Dienstleister im Produktsicherheitsrecht
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5 vor 12 für die Betriebe: Ende des Jahres endet die Übergangsfrist des Allgemeinen Staubgrenzwerts (ASGW)
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Am 31. Dezember 2018 endet die Übergangsfrist für die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwerts (ASGW) für alveolengängige, also lungengängige Stäube. Dann müssen Unternehmen endgültig den ‚neuen‘ A-Staubgrenzwert einhalten. So sieht es die Gesetzeslage vor. Doch wie ist die Situation in den Betrieben tatsächlich? Was droht ihnen bei Nichteinhaltung? Welche Maßnahmen müssen sie ergreifen? Ihre Erfahrungen mit dem Thema schildern Simon Telöken und Uwe Heinz, Geschäftsführer und Vertriebsleiter des Absauganlagenherstellers TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbH.
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