Einbau von MBA-Output, Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV), Deponieklasse, MBAMaterial,
Materialeigenschaften
Nach der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 können Abfälle nach mechanisch-biologischer Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen abgelagert werden.
| Copyright: | © IWARU, FH Münster | |
| Quelle: | 10. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (2007) (Februar 2007) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | Prof. Dr.-Ing Gerhard Rettenberger | |
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Gute Entwicklungschancen
© Rhombos-Verlag (1/2008)
Die deutsche Entsorgungswirtschaft verfügt über ein großes Potential für Umwelttechnik und Arbeitsplätze
Können Ersatzbrennstoffe das Energieproblem lösen?
© Rhombos-Verlag (9/2006)
Mit Ersatzbrennstoffen kann das Energieproblem nicht gelöst werden. Dafür ist deren Potential zu klein. Aber im Einzelfall kann die Ersatzbrennstoffverwertung die wirtschaftliche Situation von Unternehmen entspannen. Etwa 6,7 Millionen Tonnen Ersatzbrennstoffe werden derzeit jährlich aus Haus- und Gewerbeabfällen produziert, davon etwa 2,5 Millionen Tonnen, die mit mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen gewonnen werden, sowie 4,2 Millionen Tonnen aus der Aufbereitung von Gewerbeabfällen. Prinzipiell können Ersatzbrennstoffe in Zement- und Kohlekraftwerken sowie in eigens dafür errichteten Industriekraftwerken energetisch verwertet werden. Jedoch fehlen ausreichende Verwertungskapazitäten. Derzeit stehen in Deutschland Verwertungskapazitäten für knapp zwei Millionen Tonnen zur Verfügung. Folglich wird die Überproduktion, das sind im Jahr 2006 rund 4,7 Millionen Tonnen, zwischengelagert. Bis etwa 2008 sollen Verwertungskapazitäten für weitere drei Millionen Tonnen errichtet werden, so daß immer noch ein Defizit verbleibt. Ersatzbrennstoffangebot und -verwertungskapazität werden voraussichtlich erst 2012/13 ausgeglichen sein. Bis 2008 werden zehn bis zwölf Millionen Tonnen Ersatzbrennstoffe zwischengelagert werden müssen. Für die Hersteller von Ersatzbrennstoffen kommt erschwerend hinzu, daß diese Ersatzbrennstoffe einen negativen Wert aufweisen; das bedeutet, daß die Ersatzbrennstofferzeuger für die Abnahme ihres Produkts, das vom Gesetzgeber als Abfall klassifiziert wird, bezahlen müssen.
Aktuelle Entwicklungen im Deponiesektor und die Auswirkungen auf Bayern
© LGA Bautechnik GmbH (3/2005)
Nur selten wird einem Stichtag einer Rechtsvorschrift so viel Aufmerksamkeit zuteil wie dem Termin 1. Juni 2005. Das reicht von plakativen Artikeln in der Fach- und Tagespresse über nicht immer sorgfältig recherchierte Erhebungen bis hin zu medienwirksamen Events wie etwa einer um die Schicksalsnacht ExTASi“ inszenierten Tagung des Bundesumweltministeriums in Leipzig. Während des 12-jährigen Countdowns sind natürlich auch längere, unbeachtete Phasen durchlaufen worden - quasi im Dornröschenschlaf. Dennoch ist es ein Phänomen, wie eine seit Jahren bekannte und großzügig bemessene Übergangsfrist in der öffentlichen Wahrnehmung plötzlich zum schicksalsschweren Wendepunkt der Abfallwirtschaft mutiert.
Gefährliche Abfälle unter der Lupe - Öko-Institut prüft Müllverwertung im Straßen- und Landschaftsbau
© Deutscher Fachverlag (DFV) (5/2004)
Die Verwertung gefährlicher Abfälle auf Hausmülldeponien gewinnt vor dem Hintergrund des nahenden Verbots für die Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle deutlich an Brisanz. Das Öko-Institut hat aus diesem Anlass die obertägige Verwertung gefährlicher Abfälle nach Immobilisierung untersucht und in einer vergleichenden Bewertung dem Bergversatz gegenübergestellt.
Kritische Anmerkungen zur Stillegung und zum Weiterbetrieb von Deponien
© LGA Bautechnik GmbH (3/2003)
Deponien, die nach Veröffentlichung des LAGA Deponiemerkblattes im Jahre 1979 in der Bundesrepublik Deutschland und erst recht erst nach Inkrafttreten der TA Siedlungsabfall (TASi) im Jahre 1993 gebaut und betrieben wurden und werden, gefährden mittelfristig wohl kaum das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), auch wenn nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle abgelagert werden bzw. worden sind. Dennoch sollen künftig nur noch Deponien zugelassen werden, auf denen nur vorbehandelte Siedlungsabfälle bzw. nur Abfälle abgelagert werden, die den Zuordnungskriterien der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und der Deponieverordnung (DepV) genügen, weil die Allgemeinheit nicht zu einer angemessenen Nachsorge der Deponien mit den unbefristet gelagerten schadstoffhaltigen Abfällen bereit ist.
