Aus den komplex geregelten Übergangs- und Inkrafttretensregelungen in den §§ 24 und 25 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) hat sich ein Datum als der eigentliche Stichtag“ für das Wirksamwerden“ des Gesetzes im öffentlichen Bewusstsein festgesetzt: Der 24.03.2006, seit dem private Endverbraucher die Möglichkeit haben, ihre Elektro- und Elektronikaltgeräte, ohne ein spezielles Entgelt zahlen zu müssen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3 ElektroG), an kommunalen Sammelstellen abgeben können.
Anders als etwa die Verpackungsverordnung für alte Verpackungen, die 1991 als Flaggschiff" der Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber aufgelegt worden war, statuiert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 das Prinzip der geteilten Produktverantwortung". Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind für die Sammlung der Altgeräte aus privaten Haushaltungen zuständig (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Begründet wird dies damit, dass eine Erfassungsstruktur in kommunaler Regie weitgehend besteht. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Kosten ihrer gesetzlich auferlegten Aktivitäten auf die allgemeinen Abfallgebühren umlegen.
Copyright: | © IWARU, FH Münster | |
Quelle: | 10. Münsteraner Abfallwirtschaftstage (2007) (Februar 2007) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Dr. Rainer Cosson | |
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